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Bundeskanzler
Kanzler

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Bun|des|kanz|ler ['bʊndəskants̮lɐ], der; -s, -, Bun|des|kanz|le|rin ['bʊndəskants̮lərɪn], die; -, -nen:
1. Leiter, Leiterin der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland oder in Österreich:
die Bundeskanzlerin gab eine Regierungserklärung ab.
2. Vorsteher, Vorsteherin der dem Bundespräsidenten unterstellten Kanzlei des Bundesrates (2) und der Bundesversammlung (2) in der Schweiz.

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Bụn|des|kanz|ler 〈m. 3
1. 〈BRD u. Österr.〉 Leiter der Bundesregierung
2. 〈Schweiz〉 Leiter der Bundeskanzlei

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Bụn|des|kanz|ler , der:
1. Leiter der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland u. in Österreich.
2. Vorsteher der Bundeskanzlei in der Schweiz.

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Bundeskanzler,
 
im Norddeutschen Bund (1867-71) Bezeichnung für den Vorsitzenden des Bundesrates und Leiter der Bundesexekutive. Seine Ernennung wurde durch das Bundespräsidium vorgenommen; faktisch war das Amt mit dem des preußischen Ministerpräsidenten und Außenministers verbunden. 1871 gingen die Funktionen des Bundeskanzlers auf den Reichskanzler über.
 
In der BRD das nach dem Vorbild des früheren Amtes des Reichskanzlers geschaffene, von diesem jedoch in einer Reihe von Wesenszügen abweichende Amt des Leiters der Bundesregierung (Art. 62-69 GG).
 
Wahl des Bundeskanzlers: Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt (Art. 63); er muss dem Bundestag nicht angehören. Um gewählt zu sein, muss der Vorgeschlagene die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestags auf sich vereinigen. Wird der vom Bundespräsident Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen 14 Tagen nach dem Wahlgang einen Bundeskanzler ohne Vorschlag des Bundespräsidenten mit absoluter Mehrheit wählen. Kommt innerhalb dieser Frist keine Wahl zustande, so wird in einem weiteren unverzüglich anzuberaumenden Wahlgang der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Hat der Gewählte die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl (absolute Mehrheit) erhalten, so muss der Bundespräsident ihn binnen 7 Tagen ernennen; hat er diese Mehrheit nicht erreicht, so kann der Bundespräsident ihn ernennen oder den Bundestag auflösen.
 
Befugnisse: Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Bundesminister zur Ernennung oder Entlassung vor. Er bestimmt in der Regel die Richtlinien der Politik der Bundesregierung (Art. 64) und trägt für sie die Verantwortung gegenüber dem Bundestag. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig. Der Bundestag kann dem Bundeskanzler sein Misstrauen nur in der Form aussprechen, dass er mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl einen Nachfolger wählt (»konstruktives Misstrauensvotum«) und den Bundespräsidenten ersucht, den bisherigen Bundeskanzler zu entlassen und den Gewählten zu ernennen; der Bundespräsident muss diesem Ersuchen entsprechen. Zwischen dem Misstrauensantrag und der Abstimmung hierüber müssen 48 Stunden liegen, um einen Sturz des Bundeskanzlers durch eine aus heterogenen Gruppen zusammengesetzte Mehrheit, die zur gemeinsamen Regierungsbildung nicht imstande ist, zu verhindern. Diese Abweichung vom klassischen Parlamentarismus gibt dem Bundeskanzler eine starke Machtstellung gegenüber dem Bundestag. Auch innerhalb der Bundesregierung hat der Bundeskanzler dadurch und durch den Umstand, dass nur ihm und nicht einzelnen Bundesminister das Misstrauen ausgesprochen werden kann (Bundesregierung), im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung erheblich an Autorität gewonnen. Es tritt hinzu, dass mit dem Ausscheiden des Bundeskanzlers aus seinem Amt (gleich aus welchem Grund) auch die Bundesminister automatisch ihre Ämter verlieren. Im Verteidigungsfall geht die Befehlsgewalt über die Streitkräfte, die an sich dem Bundesminister der Verteidigung zusteht, auf den Bundeskanzler über. Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter (»Vizekanzler«); auch diesem gegenüber hat der Bundestag ebenso wenig wie gegenüber anderen Bundesminister die Möglichkeit des Misstrauensvotums, obwohl der Vizekanzler bei allgemeiner Verhinderung des Bundeskanzlers die Richtlinien der Politik bestimmen kann. Das Amt des Bundeskanzlers endet (außer durch Tod, Rücktritt oder Entlassung) mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Bundestags; doch ist der Bundeskanzler auf Ersuchen des Bundespräsidenten verpflichtet, die Geschäfte fortzuführen, bis ein Nachfolger ernannt ist. Der Bundeskanzler darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrat eines Gewerbeunternehmens angehören.
 
Das Büro des Bundeskanzlers ist das an die Stelle der früheren Reichskanzlei getretene Bundeskanzleramt, dessen Gliederung in sachlicher Hinsicht die Struktur der Bundesregierung widerspiegelt. An der Spitze seiner Verwaltung steht der Chef des Bundeskanzleramts, der gegenwärtig den Rang eines Bundesministers bekleidet. - Dem Bundeskanzler direkt unterstellt sind das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, der Beauftragte für die Nachrichtendienste. Bisherige Bundeskanzler: K. Adenauer (CDU), 1949-63; L. Erhard (CDU), 1963-66; K. G. Kiesinger (CDU), 1966-69; W. Brandt (SPD), 1969-74; H. Schmidt (SPD), 1974-82; H. Kohl (CDU), 1982-98; G. Schröder (SPD), seit 1998.
 
In Österreich ist der Bundeskanzler der vom Bundespräsidenten ernannte Vorsitzende der Bundesregierung; er ist auch der Leiter des Bundeskanzleramtes. Der Bundeskanzler besitzt rechtlich keine Richtlinienkompetenz, die derjenigen des deutschen Bundeskanzlers entsprechen würde, bestimmt aber durch sein Vorschlagsrecht die Zusammensetzung der Regierung.
 
Österreichische Bundeskanzler nach 1945: K. Renner (SPÖ), 1945; L. Figl (ÖVP), 1945-53; J. Raab (ÖVP), 1953-61; A. Gorbach (ÖVP), 1961-64; J. Klaus (ÖVP), 1964-70; B. Kreisky (SPÖ), 1970-83; F. Sinowatz (SPÖ), 1983-86; F. Vranitzky (SPÖ), 1986-97; V. Klima (SPÖ), 1997-2000; W. Schüssel (ÖVP), ab 2000.
 
In der Schweiz ist der Bundeskanzler der Leiter der Bundeskanzlei; er wird von der Bundesversammlung auf die Dauer von vier Jahren gleichzeitig mit dem Bundesrat gewählt (Art. 168 der Bundesverfassung).
 
Literatur:
 
W. Hennis: Richtlinienkompetenz u. Regierungstechnik (1964);
 E. U. Junker: Die Richtlinienkompetenz des B. (1965);
 M. Welan u. H. Neisser: Der B. im österr. Verfassungsgefüge (Wien 1971);
 
Die dt. Kanzler. Von Bismarck bis Kohl, hg. v. W. von Sternburg (Neuausg. 1994);
 
Die B., hg. v. H. Klein (31995).

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Bụn|des|kanz|ler, der: 1. Leiter der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland u. in Österreich. 2. Vorsteher der Bundeskanzlei in der Schweiz.

Universal-Lexikon. 2012.