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Kollegialprinzip
Kol|le|gi|a|li|täts|prin|zip (bes. schweiz.), Kol|le|gi|al|prin|zip, das <o. Pl.>:
gemeinsame Beschlussfassung von gleichberechtigten Personen.

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Kollegialprinzip,
 
Recht: Organisationsprinzip in der öffentlichen Verwaltung oder bei Gerichten, dem zufolge die Entscheidungskompetenzen bei mehrköpfigen, untereinander nicht weisungsgebundenen Gremien verankert sind, im Gegensatz zum monokratischen oder bürokratischen System. In der Gerichtsorganisation ist das Kollegialprinzip vorherrschend, in der Verwaltung kommt es eher vereinzelt vor (z. B. Schulkollegium).

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Kol|le|gi|al|prin|zip, das <o. Pl.>: gemeinsame Beschlussfassung von gleichberechtigten Personen: Das K. in der Leitung von Wirtschaftsbetrieben (Börsenblatt 1960, 101).

Universal-Lexikon. 2012.