Kriegs|scha|den, der (bes. Amtsspr.):
durch Einwirkung des Krieges entstandener materieller Schaden od. Schaden an Leib u. Leben.
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Kriegsschäden,
die den Angehörigen der Krieg führenden Staaten oder der Neutralen durch das Kriegsgeschehen (Kriegshandlungen, Besetzung) oder infolge des Krieges (Entzug von Vermögen, Vertreibung) zugefügten Schäden und Verluste. Die Kriegsschäden der eigenen Staatsangehörigen werden während des Krieges und nach dessen Ende durch besondere Gesetze geregelt, wobei allerdings in der Regel nicht voller Ersatz, sondern nur angemessener Ausgleich unter Berücksichtigung der staatlichen Leistungsfähigkeit gewährt wird. Der Ausgleich der Kriegsschäden von Angehörigen der feindlichen und der neutralen Staaten erfolgt durch Friedensvertrag und besondere völkerrechtliche Vereinbarungen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
Allgemeines Kriegsfolgengesetz · Heimkehrer · Kriegsgefangene · Kriegsopferversorgung · Lastenausgleich · Reparationen
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Kriegs|scha|den, der (bes. Amtsspr.): durch Kriegseinwirkung entstandener materieller Schaden od. Schaden an Leib u. Leben.
Universal-Lexikon. 2012.