Leis|tungs|zu|la|ge, die:
Leistungszuschlag.
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Leistungszulage,
Vergütung des Arbeitgebers für eine besondere, im Arbeitsverhältnis erbrachte Leistung, die dem vertraglich vereinbarten Grundlohn zugeschlagen wird. In der Regel wird sie aufgrund einer Gesamtzusage oder einzelvertragliche Vereinbarungen gewährt, sie kann aber auch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Hat sich der Arbeitgeber jederzeitigen Widerruf einer Leistungszulage vorbehalten, so kann er diese im Zweifel nur nach billigem Ermessen widerrufen. Ist ein Widerruf nicht vorbehalten, kann der Anspruch nur durch Änderungskündigung beseitigt werden. Leistungszulagen können im Falle von Tariflohnerhöhungen nicht verrechnet werden.
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Leis|tungs|zu|la|ge, die: vgl. ↑Leistungszuschlag.
Universal-Lexikon. 2012.