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be|schlag|nah|men [bə'ʃla:kna:mən] <tr.; hat:1. in amtlichem Auftrag wegnehmen:
die Polizei beschlagnahmte alle Akten, das Diebesgut.
2. (scherzh.) für sich in Anspruch nehmen, mit Beschlag belegen:
du beschlagnahmst mich schon den ganzen Tag mit deinen Fragen!
Syn.: ↑ absorbieren (geh.), für sich beanspruchen, in Beschlag nehmen.
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be|schlag|nah|men 〈V. tr.; hat〉 mit behördlicher Genehmigung wegnehmen ● Bücher, Zeitschriften \beschlagnahmen; Schmuggelware \beschlagnahmen
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be|schlag|nah|men <sw. V.; hat:
1. in amtlichem Auftrag wegnehmen, der privaten Verfügungsgewalt entziehen; sicherstellen; konfiszieren:
jmds. Vermögen b.;
die Polizei beschlagnahmte das Diebesgut.
2. (scherzh.) für sich in Anspruch nehmen; mit Beschlag belegen:
du beschlagnahmst mich schon den ganzen Tag.
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be|schlag|nah|men <sw. V.; hat: 1. in amtlichem Auftrag wegnehmen, der privaten Verfügungsgewalt entziehen; sicherstellen; konfiszieren: die Akten, jmds. Vermögen b.; die Polizei beschlagnahmte das Diebesgut; ... wurde die Gesellschaft ohne politische Begründung aufgelöst und ihr Gebäude beschlagnahmt (Leonhard, Revolution 13). 2. (scherzh.) für sich in Anspruch nehmen; mit Beschlag belegen: du beschlagnahmst mich schon den ganzen Tag mit deinen Fragen; Dann aber beschlagnahmte Deutsch (= das Schulfach) mich ganz und gar (Küpper, Simplicius 31).
Universal-Lexikon. 2012.