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Schuldanerkenntnis
Schụld|an|er|kennt|nis, das (Rechtsspr., Wirtsch.):
vertragliche Anerkennung des Bestehens eines Schuldverhältnisses.

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Schuld|anerkenntnis,
 
die vertragliche Anerkennung des Bestehens eines Schuldverhältnisses. Das konstitutive Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) begründet eine neue, selbstständige Verpflichtung (abstraktes Schuldanerkenntnis). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis begründet keine neue Verbindlichkeit, sondern bestätigt nur die alte Schuld und erleichtert den Beweis (kausales Schuldanerkenntnis). Welches von beiden im Einzelfall gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Außerhalb des Handelsrechts (§§ 350, 351 HGB) bedarf das konstitutive Schuldanerkenntnis der Schriftform. Vom Schuldversprechen unterscheidet es sich nur in der Formulierung, nicht in den Rechtsfolgen. (Erlass)
 
In Österreich ist das Schuldanerkenntnis gesetzlich nicht geregelt; es wird als Unterart des Vergleiches angesehen und im Wesentlichen nach den hierfür bestehenden Regeln behandelt. - Soweit in Schriftform gehalten, ist das Schuldanerkenntnis in der Schweiz provisorischer Rechtsöffnungstitel (Rechtsöffnung) in der Zwangsvollstreckung.

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Schụld|an|er|kennt|nis, das (Rechtsspr., Wirtsch.): vertragliche Anerkennung des Bestehens eines Schuldverhältnisses.

Universal-Lexikon. 2012.