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Anerkennung
Einhaltung; Zusage; Einverständnis; Befolgung; Zustimmung; Ehrerbietung; Bestätigung; Zuspruch; Beachtung; Achtung; Bewunderung; Wertschätzung; Ehre; Ehrung

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An|er|ken|nung ['an|ɛɐ̯kɛnʊŋ], die; -, -en:
1. das Anerkennen (1):
einem Staat die [völkerrechtliche] Anerkennung verweigern.
2. das Anerkennen (2):
keine Anerkennung finden; mit Anerkennung von jmdm. sprechen.

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Ạn|er|ken|nung 〈f. 20
1. Lob, Billigung
2. Bestätigung
3. Würdigung
● jmdm. seine \Anerkennung aussprechen; \Anerkennung bekommen; sich \Anerkennung verschaffen; in \Anerkennung seiner Verdienste; sie bemüht sich um \Anerkennung

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Ạn|er|ken|nung , die; -, -en:
1. Würdigung, Lob, Achtung, Respektierung:
A. von Leistungen;
keine A. finden;
nach A. dürsten;
jmdm. seine A. zollen;
in A. von jmds. Verdiensten;
mit A. von jmdm. sprechen.
2. <Pl. selten>
a) [offizielle] Bestätigung, Erklärung der Gültigkeit, der Rechtmäßigkeit:
die diplomatische A. eines Staates durch andere Staaten;
b) Billigung, Zustimmung:
unter A. des Prinzips der Gleichberechtigung.

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Anerkennung,
 
1) allgemein: Billigung, Zustimmung zu praktischen Gegebenheiten oder normativen Forderungen; auch Würdigung, Lob.
 
 2) Recht: im Familienrecht die Anerkennung der Vaterschaft (nichteheliche Kinder).
 
Im Völkerrecht die Willenserklärung eines Staates zur Regelung eines ungewissen oder umstrittenen Tatbestandes gegenüber einem völkerrechtlichen Adressaten. Sie kann ausdrücklich, konkludent, vorläufig (de facto) oder endgültig (de jure) erfolgen. Als Hauptfälle gibt es: 1) Die Anerkennung von Staaten; sie entfaltet konstitutive Wirkung nur zwischen dem anerkennenden und dem anerkannten Staat. Letzterer kann also beanspruchen, von dem anerkennenden Staat als gleichberechtigtes Völkerrechtssubjekt behandelt zu werden. Hingegen besagt die Anerkennung nicht, ob der anerkannte Staat auch ein Staat im Sinne der Allgemeinen Staatslehre ist. Umgekehrt verliert ein Staat weder seine Staatsqualität noch seine Eigenschaft als Völkerrechtssubjekt dadurch, dass andere Staaten ihm die Anerkennung verweigern. 2) Die Anerkennung einer Regierung; sie ist nach den Prinzipien des Völkerrechts unnötig, da diese es dem jeweiligen innerstaatlichen Recht überlassen, eine Regierung als Vertretung des Staates nach außen zu errichten. Von praktischer Bedeutung ist aber die Anerkennung bei Revolutionen mit ungewissem Ausgang und allgemein von Exil- oder Gegenregierungen, um die Frage zu klären, wen der Anerkennende im Rahmen der diplomatischen Beziehungen als Partner betrachten will. Die Anerkennung von Regierungen ist, ebenso wie die Anerkennung von Nationalkomitees oder Organisationen mit territorialen Ansprüchen (z. B. der PLO), in der Staatenpraxis häufig von politischen, nicht von völkerrechtlichen Maßstäben bestimmt. 3) Die Anerkennung von Aufständischen als Krieg Führende; sie soll diese einer partiellen Völkerrechtssubjektivität und somit den Regeln des Kriegsvölkerrechts unterwerfen. 4) Die Anerkennung eines Gebietserwerbs; sie begründet weder seine Wirksamkeit noch Rechtmäßigkeit, es sei denn, die Anerkennung ist durch den betroffenen Staat erfolgt.
 
Im Zivilprozess wird die Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Inland aufgrund des in der Bundesrepublik Deutschland in §§ 328, 722, 723 ZPO geregelten autonomen Rechts und der Regelungen zahlreicher Staatsverträge vollzogen, bei Entscheidungen in Ehesachen nach Art. 7 § 1 Familienrechtsänderungsgesetz.
 
 3) Sozialpsychologie: soziale Anerkennung, die positive, das Selbstwertgefühl steigernde Bewertung eines Individuums durch seine soziale Umwelt. Nach W. I. Thomas und A.H. Maslow zählt das kulturspezifisch beeinflusste Streben nach sozialer Anerkennung zu den stärksten Motivationen des Menschen. Die Stabilität sozialer Beziehungen hängt von der wechselseitigen Anerkennung der Handlungspartner ab. Die Zuweisung von Anerkennung ist als positive Sanktion ein zentraler Verstärker des normgerechten Verhaltens. Die Verweigerung von Anerkennung wirkt als negative Sanktion (indirekte Strafe) Tendenzen des abweichenden Verhaltens entgegen.
 
Kommunikation als ein Verständigungsprozess zwischen Individuen über Ziele, Sachinformationen und Motive setzt gesellschaftspolitisch eine Anerkennung und Einbeziehung aller Beteiligten als gleichrangig voraus, um angemessen zu gelingen. Von besonderer Bedeutung ist im Rahmen der Pädagogik die Anerkennung des Kindes durch das Aussprechen von Ermutigung und Lob.
 
Literatur:
 
A. H. Maslow: Motivation and personality (New York 1954);
 W. I. Thomas: Person u. Sozialverhalten (a. d. Amerikan., 1965).

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Ạn|er|ken|nung, die; -, -en: 1. Würdigung, Lob, Achtung, Respektierung: A. von Leistungen; keine A. finden; mit A. von jmdm. sprechen; Ich hatte immer nach A. und Liebe gedürstet (Fallada, Trinker 22); Seine Arbeiten hatten ihm ... A. eingebracht (Musil, Mann 44); Ich bin gern bereit, ihrer Tüchtigkeit meine A. zu zollen (Nossack, Begegnung 63); in A. von jmds. Verdiensten. 2. <Pl. selten> a) [offizielle] Bestätigung, Erklärung der Gültigkeit, der Rechtmäßigkeit: die diplomatische A. eines Staates durch andere Staaten; die A. Pankows werde ... als unfreundlicher Akt angesehen (Dönhoff, Ära 151); b) Billigung, Zustimmung: unter A. des Prinzips der Gleichberechtigung.

Universal-Lexikon. 2012.