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ver|ma|chen [fɛɐ̯'maxn̩] <tr.; hat:(jmdm.) durch testamentarische Verfügung als Erbe hinterlassen:
sie hat ihm ihr Haus vermacht.
Syn.: ↑ vererben.
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ver|mạ|chen 〈V. tr.; hat〉
1. jmdm. etwas \vermachen testamentarisch zuwenden, als Erbe hinterlassen
2. etwas \vermachen 〈schweiz.〉
2.1 zerkleinern (Holz)
2.2 verstopfen (Fugen)
● jmdm. ein Haus, ein Vermögen, Wertgegenstände \vermachen
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ver|mạ|chen <sw. V.; hat [mhd. vermachen, eigtl. = bekräftigen, festmachen]:
er hat seiner zweiten Frau zwei Grundstücke, sein ganzes Vermögen vermacht;
Ü ich habe ihm meine Münzsammlung vermacht (ugs.; geschenkt, überlassen).
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ver|mạ|chen <sw. V.; hat [mhd. vermachen, eigtl. = bekräftigen, festmachen]: 1. ↑vererben (1): er hat seiner zweiten Frau zwei Grundstücke, sein ganzes Vermögen vermacht; Sie hinterließen ihrem Landsmann, ordnungsgemäß testamentarisch vermacht, umgerechnet über eine Million Mark (Prodöhl, Tod 9); Ü Der gesamten Literatur ... hat Vergil einen nahezu unerschöpflichen Vorrat an Bildern und Gedanken vermacht (Fest, Im Gegenlicht 255); ich habe ihm meine Münzsammlung vermacht (ugs.; geschenkt, überlassen). ∙ 2. fest verschließen, versperren: Ihnen fehlte der Sinn, der das Loch vermachte, darum fürchteten sie sich immer mehr, das Loch möchte sich öffnen (Gotthelf, Spinne 101).
Universal-Lexikon. 2012.