Ver|hạnd|lungs|fä|hig|keit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
das ↑ Verhandlungsfähigsein (1).
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Verhandlungsfähigkeit,
im Strafprozess die körperliche und geistige Fähigkeit eines Beteiligten, seine Interessen wirksam wahrzunehmen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Verhandlungsfähigkeit ist eine Verfahrensvoraussetzung, bei deren vorübergehendem oder dauerndem Fehlen das Verfahren vorläufig oder endgültig eingestellt werden muss. Im Zivilprozess entspricht der Verhandlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit.
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Ver|hạnd|lungs|fä|hig|keit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): das Verhandlungsfähigsein (1).
Universal-Lexikon. 2012.