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Strafprozess
Straf|pro|zess 〈m. 1gerichtl. Verfahren bei der Untersuchung, Entscheidung u. Bestrafung einer Straftat; Ggs Zivilprozess

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Straf|pro|zess, der:
Prozess (1), in dem entschieden wird, ob eine strafbare Handlung vorliegt, u. in dem gegebenenfalls eine Strafe festgesetzt wird.

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Strafprozess,
 
Strafverfahren, früher peinlicher Prozẹss, Kriminalprozess, Bezeichnung für die gerichtlichen Handlungen und Vorgänge, durch die das Strafrecht im Einzelfall angewendet wird. Eine strafbare Handlung wird aufgrund einer Strafanzeige, eines Strafantrags oder von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei verfolgt. Die wichtigsten Grundsätze des modernen Strafprozesses sind neben dem Anklageprinzip (Anklageprozess), das die Strafverfolgungs- und Urteilsfunktion auf Staatsanwaltschaft und Richter verteilt, das Legalitätsprinzip, das eine besondere Ausprägung des Offizialprinzips (Amtsgrundsatz) ist, ferner die Prinzipien der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung sowie der freien richterlichen Beweiswürdigung (Beweis 2).
 
 Verfahren
 
Der Strafprozess besteht in Deutschland aus drei Hauptabschnitten. Im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren) wird die Frage geklärt, ob öffentliche Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Im Zwischenverfahren, das mit der Einreichung der Anklageschrift beginnt, entscheidet das Gericht über die Eröffnung (Eröffnungsbeschluss) des Hauptverfahrens, dessen wesentlicher Teil die öffentliche und mündliche Hauptverhandlung ist. Sie findet vor dem Gericht in ununterbrochener Gegenwart der Richter und Schöffen statt. Staatsanwaltschaft und Protokollführer müssen ständig anwesend sein, dürfen jedoch wechseln. Eine Hauptverhandlung darf nur bis zu zehn (bei längeren Verfahren auch bis zu 30) Tagen unterbrochen werden, andernfalls muss das Verfahren neu begonnen werden. Von der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten kann nur ausnahmsweise abgesehen werden (z. B. bei selbst verschuldeter Verhandlungsunfähigkeit und bei ordnungswidrigem Benehmen, Abwesenheit 2). Die Ausübung der Sitzungspolizei, die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme erfolgen durch den Vorsitzenden. Die Hauptverhandlung beginnt, nachdem die Sache aufgerufen und die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt worden ist, mit der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Im Anschluss daran wird der Angeklagte zur Sache vernommen. In der dann folgenden Beweisaufnahme werden Zeugen und Sachverständige in Abwesenheit der später zu Vernehmenden gehört. Beisitzende Richter, Schöffen, Staatsanwalt, Angeklagter und Verteidiger haben das Recht, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Die Beweisaufnahme über den Inhalt von Urkunden und Schriftstücken erfolgt durch Verlesen. Dagegen kann die Verlesung von Protokollen oder schriftlichen Erklärungen die Vernehmung derjenigen Personen nicht ersetzen, auf deren Wahrnehmung der Beweis einer Tatsache beruht (Grundsatz der Unmittelbarkeit).
 
Nach Schluss der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers; zuerst erhalten der Ankläger (oder die Privatkläger), dann der Angeklagte und dessen Verteidiger das Wort. Dem Angeklagten gebührt stets das letzte Wort. Die Hauptverhandlung schließt nach geheimer Beratung mit der öffentlichen Verkündung des Urteils. Der Angeklagte ist über die ihm zustehenden Rechtsmittel zu belehren. Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. In der Urteilsbegründung sind die für die Strafzumessung maßgebenden Umstände aufzuführen. Eine bereits im Ausland wegen derselben Tat vollzogene Strafe und eine aus Anlass der Tat erlittene Untersuchungshaft sind auf die Strafe anzurechnen (§ 51 StGB).
 
Das Verfahren in höherer Instanz erfolgt nach Einlegung von Rechtsmitteln (Berufung, Revision, Beschwerde). Nach Rechtskraft des Urteils wird im Nachverfahren die Strafe vollstreckt (Strafvollzug). Rechtskräftige Verurteilungen werden (mit Ausnahmen) im Strafregister eingetragen. Daneben gibt es das in einigen Punkten abweichende objektive Verfahren in Gestalt des Sicherungsverfahrens oder des Verfahrens auf Einziehung von Werkzeugen u. Ä. sowie ferner das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen. Bei Vergehen, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, kann ohne besondere Verhandlung im summarischen Verfahren ein Strafbefehl erlassen werden.
 
 Gesetzliche Grundlagen
 
Gesetzliche Grundlage für den Strafprozess in Deutschland ist v. a. die StPO vom 1. 2. 1877, daneben auch das Gerichtsverfassungsgesetze (GVG) vom 27. 1. 1877, in dem Aufbau und Zusammensetzung der Strafgerichte, die Organisation der Staatsanwaltschaft, die Öffentlichkeit und Sitzungspolizei sowie Beratung und Abstimmung geregelt sind. Beide Gesetze wurden seit ihrem Erlass durch zahlreiche Novellen geändert und reformiert. In der Kleinen Strafprozessreform vom 19. 12. 1964 wurde das Recht der Untersuchungshaft überarbeitet (§§ 112-126 a StPO), die Verteidigerstellung durch Erweiterung seines Akteneinsichtsrechts und des Rechts zum Verkehr mit dem Beschuldigten gestärkt (§§ 147 f.) und eine Pflicht zur umfassenden Belehrung des Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht eingeführt (§§ 136, 136 a, 243 Absatz 4). Es schlossen sich an die Aufgabe des Legalitätsprinzips bei Staatsschutzdelikten (der jetzige § 153 d) durch das 8. Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. 6. 1968, die Regelung der bis dahin unzulässigen Telefonüberwachung in den §§ 100 a, b durch das Abhörgesetz vom 13. 8. 1968 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) und die Neugestaltung der Kostenvorschriften (§§ 467, 467 a), wonach seit 1. 10. 1968 die notwendigen Auslagen des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung von der Staatskasse in der Regel auch dann zu erstatten sind, wenn dieser nur mangels Beweises freigesprochen oder von weiterer Verfolgung verschont wird. Das Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. 9. 1969 beseitigte den Missstand, dass bei Staatsschutzdelikten gegen eine Verurteilung keinerlei Rechtsmittel gegeben war (§§ 120, 135 GVG, 333 StPO). 1971 erhielten das Strafregisterrecht und das Strafhaftentschädigungsrecht eine neue und verbesserte gesetzliche Grundlage, während durch Gesetz vom 7. 8. 1972 der Haftgrund der Wiederholungsgefahr eine wesentliche Erweiterung erfuhr (§ 112 a StPO).
 
Die einschneidendsten Änderungen seit 1945 wurden durch drei Gesetze verwirklicht, die gemeinsam am 1. 1. 1975 in Kraft traten. Das Einführungsgesetze zum neuen Allgemeinen Teil des StGB vom 2. 3. 1974 regelte neben der Anpassung an die Strafrechtsreform die Sicherstellung von Einziehungsgegenständen neu (§§ 111 b ff. StPO), erweiterte bei Delikten mit geringer Schuld die Möglichkeit des Absehens von öffentlicher Klage wesentlich (§ 153 a), beschränkte das Verfahren gegen Abwesende auf den Beweissicherungszweck (§§ 285 ff.) und schuf die Strafvollstreckungskammern. Das 1. Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) vom 9. 12. 1974 diente v. a. der Beschleunigung des Strafprozesses, u. a. durch Abschaffung der Voruntersuchung und Einführung der Pflicht für Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige, auch den Ladungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten (§§ 161 a, 163 a StPO). Ferner wurden die Anwesenheitsrechte bei richterlichen Vernehmungen erweitert (§ 168 c), in einigermaßen aussichtsreichen Wiederaufnahmeverfahren eine Verteidigerbestellungspflicht eingeführt (§§ 364 a, b) und die Zahl der Schöffen im Schwurgericht von sechs auf zwei herabgesetzt (§ 76 GVG). Das Gesetz zur Ergänzung des 1. StVRG vom 20. 12. 1974 regelte v. a. die Voraussetzungen für den Verteidigerausschluss (§§ 138 a-d StPO) und schuf erweiterte Möglichkeiten, eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten durchzuführen (§§ 231 a, b).
 
Das Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. 7. 1975 löste die dem Informationsschutz nur unzureichend Rechnung tragende frühere Regelung ab (§§ 53 Absatz 1 Nummer 5, 97 Absatz 5 StPO). Durch Gesetz vom 18. 8. 1976 wurden weitere Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus eingeführt: zusätzliche Verhaftungsmöglichkeiten (§ 112 Absatz 3), die Zulässigkeit richterlicher Kontrolle der Korrespondenz zwischen Verteidiger und Beschuldigtem in Terrorismusverfahren (§ 148 Absatz 2) und eine genauere Regelung der Wirkungen des Verteidigerausschlusses (§§ 138 a Absatz 3, 4, 138 c Absatz 5). Das Kontaktsperregesetzese vom 30. 9. 1977 ließ die Unterbrechung der Verbindung von Anwalt und Mandanten während laufender terroristischer Aktivitäten zu (§§ 31 ff. Einführungsgesetz zum GVG). Ein weiteres Antiterrorismusgesetz vom 14. 4. 1978 erlaubte bei der Aufklärung terroristischer Straftaten die Wohnungsdurchsuchung in erweitertem Maße (§ 103 StPO), regelte die Einrichtung öffentlicher Kontrollstellen (§ 111) und die Identitätsfeststellung (§§ 163 b, c; Sistierung) bei der Verfolgung solcher Delikte.
 
Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 wurde versucht, eine Beschleunigung des Strafprozesses zu erreichen; dafür wurde eine Konzentration des Prozessstoffes auf die wesentlichen und in angemessener Frist aburteilbaren Anklagevorwürfe in erheblich weiter gehendem Maße als bisher ermöglicht (§§ 154, 154 a); die Revision wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichtes (§§ 222 a, b, 338 Nummer 1), der Umfang der Beweisaufnahme und die Verlesung von Urkunden in der Hauptverhandlung wurden eingeschränkt (§§ 245, 249 Absatz 2); ferner wurde die Möglichkeit geschaffen, durch Strafbefehl die Strafsachen zu erledigen, die in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallen (§ 407).
 
In den Änderungsgesetzen der Jahre 1984-89 steht das Bemühen um wirksamere Verbrechensbekämpfung (v. a. in Terrorismussachen) und um die schnellere Abwicklung von Strafprozessen im Vordergrund. Dabei werden auch Einschränkungen der Rechte des Beschuldigten in Kauf genommen. Außerdem hat das Strafprozessänderungsgesetz vom 19. 4. 1986 der Schleppnetzfahndung in § 163 d eine rechtliche Grundlage gegeben. Das Opferschutzgesetz vom 18. 12. 1986 hat die Nebenklage und den Adhäsionsprozess umgestaltet und auch im Übrigen die Befugnisse des Verletzten gestärkt (§§ 406 d ff. StPO).
 
Das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. 7. 1992 hat u. a. Vorschriften über den Schutz gefährdeter Zeugen (§ 68 StPO), über die Rasterfahndung (§§ 98 a, 98 b StPO) und den Datenabgleich (§ 98 c StPO), über den Einsatz verdeckter Ermittler (§§ 110 a-e StPO) und den Einsatz technischer Mittel bei der Strafverfolgung (§§ 100 c, d StPO) gebracht. Das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. 1. 1993 hat u. a. die Möglichkeit der Berufung v. a. bei der Verurteilung zu geringeren Geldstrafen eingeschränkt (§ 313 StPO), den Strafbefehl auch bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr auf Bewährung zugelassen (§ 407 Absatz 2 StPO), die Zuständigkeit des Amtsgerichts auf Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren und die des Strafrichters auf Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren erweitert (§§ 24 f. GVG), die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts ausschließlich in die Hand der Kleinen Strafkammer gelegt (§ 76 Absatz 1 Satz 1 GVG) und der Großen Strafkammer die Möglichkeit gegeben, mit nur noch zwei Berufsrichtern zu entscheiden (§ 76 Absatz 2 GVG). Das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. 10. 1994 hat u. a. das beschleunigte Verfahren durch Zulassen erleichterter Beweisführungsmöglichkeiten neu geregelt (§§ 417 ff. StPO) und die StPO um ein 8. Buch (§§ 474 ff. StPO) über ein »länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister« erweitert, durch das die überregionale Strafverfolgung erleichtert werden soll. Des Weiteren ist durch das Strafverfahrensänderungsgesetz vom 17. 3. 1997 die Abnahme des genetischen Fingerabdrucks ausdrücklich gesetzlich geregelt (§§ 81 e, f StPO) und Anfang 1998 der Aufbau einer zentralen Gendatei beim Bundeskriminalamt beschlossen worden.
 
Nach Änderung des Art. 13 GG durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 4. 5. 1998 ist der »große Lauschangriff« eingeführt worden. Erkenntnisse aus der danach beim Verdacht bestimmter Straftaten zulässigen akustischen Wohnungsüberwachung unterliegen nur Einschränkungen zugunsten von Zeugnisverweigerungsberechtigten (§§ 100 c Absatz 1 Nummer 3, 100 d Absatz 3 StPO). Durch das Zeugenschutzgesetz in die StPO eingeführte Ergänzungen (in Kraft ab 1. 12. 1998) ermöglichen es, die Vernehmung von gefährdeten Zeugen schonender zu gestalten (z. B. durch Videoaufzeichnung außerhalb der Hauptverhandlung und Übertragung; §§ 58 a, 168 e, 247 a, 255 a StPO).
 
Das österreichische Strafprozessrecht beruht auf der StPO von 1975. Es ähnelt in seinen Grundlagen dem deutschen Recht. Mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993 wurde die Zuständigkeit der Bezirksgerichte erweitert und die Pflicht normiert, den Beschuldigten über sein Recht zur Zuziehung eines Verteidigers spätestens bei der ersten gerichtlichen Vernehmung zu belehren. Mit der Novelle von 1997 wurden besondere Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität vorerst befristet bis Ende 2001 in die StPO eingeführt (Lauschangriff, Rasterfahndung). Das am 1. 3. 1993 in Kraft getretene Grundrechtsbeschwerdegesetz eröffnet die Grundrechtsbeschwerde an den OGH »wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafrechtliche Entscheidung oder Verfügung« nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
 
In der Schweiz ist die gesetzliche Regelung des Strafprozessrechts weitgehend Sache der Kantone, die für ihren Bereich in den Einzelheiten vielfach voneinander abweichende kantonale Strafprozessordnungen haben. Sie haben dabei allerdings die von der Verfassungsrechtsprechung entwickelten Garantien zu beachten.
 
 Geschichte
 
Das frühe Mittelalter kannte noch keinen eigenen Strafprozess. Unabhängig vom Klageziel stand ein öffentliches, mündliches Verfahren zur Verfügung, das durch die Klage des Verletzten oder seiner Sippengenossen eingeleitet wurde. Grundsätzlich waren nur formale Beweismittel zugelassen, besonders Reinigungseide und Gottesurteile. Gegen Täter, die auf »handhafter Tat« ergriffen wurden, gab es ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren. Das spätere Mittelalter kannte zudem den Zeugen- und den Geständnisbeweis. Damit verbunden war das Aufkommen des Inquisitionsprozesses, der 1532 reichsrechtlich in der Carolina festgeschrieben wurde. Diese bestätigte auch die Verstaatlichung der Strafrechtspflege. Die private Klage wurde zurückgedrängt und durch die amtliche Verbrechensverfolgung und Anklage durch den Richter (Offizialmaxime) ersetzt. Nun handelte es sich allein um die Erforschung der materiellen Wahrheit (Inquisitionsmaxime). Da der Strafprozess zu dieser Zeit die freie Beweiswürdigung noch nicht kannte, traten in den Mittelpunkt des Beweisrechts das Geständnis und die Folter, mit der (allerdings nur bei hinreichendem Tatverdacht) dieses erzwungen werden sollte. Der Inquisitionsprozess wurde erst im 19. Jahrhundert durch den reformierten Strafprozess abgelöst, die Folter um die Mitte des 18. Jahrhunderts beseitigt. Der reformierte Strafprozess, der sich nach 1849 durchsetzte, wird durch die Staatsanwaltschaft als selbstständige öffentliche Anklagebehörde, durch richterliche Unabhängigkeit, Trennung von Justiz und Verwaltung, Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Hauptverfahrens, Beteiligung von Laienrichtern (Schwurgericht, Schöffengericht) und die freie richterliche Beweiswürdigung charakterisiert. Diese liberalen Vorstellungen fanden Eingang in die Grundrechte der Paulskirchenverfassung, danach in die StPO der deutschen Länder und 1877 in die StPO des Deutschen Reichs. Sie bestimmen bis heute den Strafprozess in Deutschland.
 
Literatur:
 
Systemat. Komm. zur Strafprozeßordnung u. zum Gerichtsverfassungs-Ges., bearb. v. H.-J. Rudolphi u. a., Losebl. (1986 ff.);
 
Komm. zur Strafprozeßordnung, Beitrr. v. H. Achenbach u. a., 3 Bde. (1988-96);
 V. Krey: Strafverfahrensrecht, auf 3 Bde. ber. (1988 ff.);
 
Komm. zur Strafprozeßordnung, begr. v. T. Kleinknecht u. a., bearb. v. G. Fezer u. a., Losebl. (81990 ff.);
 
Karlsruher Komm. zur Strafprozeßordnung u. zum Gerichtsverfassungs-Ges., hg. v. G. Pfeiffer (31993);
 Niklaus Schmid: S.-Recht (Zürich 21993);
 O. Ranft: Strafprozeßrecht (21995);
 E. Foregger u. G. Kodek: Die österr. S.-Ordnung (Wien 71997);
 L. Meyer-Gossner: Strafprozeßordnung (431997);
 
Die Strafprozeßordnung u. das Gerichtsverfassungs-Ges., hg. v. P. Riess, auf 8 Bde. ber. (251997);
 C. Roxin: Strafverfahrensrecht (251998).

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Straf|pro|zess, der: Prozess (1), in dem entschieden wird, ob eine strafbare Handlung vorliegt, u. in dem gegebenenfalls eine Strafe festgesetzt wird.

Universal-Lexikon. 2012.