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ent|las|ten [ɛnt'lastn̩], entlastete, entlastet <tr.; hat:1.
a) jmdm. etwas von seiner Arbeit abnehmen:
den Chef, einen Kollegen [bei der Arbeit] entlasten.
b) die Beanspruchung von etwas mindern, verringern:
die Straße [vom Durchgangsverkehr] entlasten; das Herz entlasten.
c) von seelischer Belastung frei machen:
sie vertraute sich mir an, um ihr Gewissen zu entlasten.
Syn.: ↑ erleichtern.
2. durch seine Aussage teilweise von einer Schuld freisprechen /Ggs. belasten/: die Zeugin hat den Angeklagten entlastet.
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ent|lạs|ten 〈V. tr.; hat〉
1. von einer Last befreien, leichter machen
2. die Belastung vermindern von
3. jmdn. \entlasten
3.1 jmdm. Arbeit abnehmen
3.2 von einem Verdacht, Vorwurf, einer Anklage befreien
● einen Angeklagten \entlasten; einen Balken, einen Träger \entlasten; der neue Assistent soll den Chef \entlasten; einen Geschäftsführer, Vorstand \entlasten seine Geschäftsführung billigen; sein Gewissen \entlasten; jmds. Konto \entlasten eine Schuld davon abschreiben, ausgleichen; den Verkehr \entlasten verringern ● jmdn. von einem Verdacht \entlasten; jmdn. von Verpflichtungen \entlasten ● \entlastender Umstand die Schuld verringernder U.
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ent|lạs|ten <sw. V.; hat [mhd. entlasten]:
1.
a) die Beanspruchung einer Person od. Sache mindern:
seine Eltern im Geschäft e.;
den Verkehr, die Straßen e.;
b) von einer seelischen Belastung befreien:
sein Gewissen e.
2.
a) (Rechtsspr.) [teilweise] von einer zur Last gelegten Schuld befreien:
den Angeklagten durch eine Aussage e.;
b) (Kaufmannsspr.) jmds. Geschäftsführung nach Prüfung gutheißen:
der Vorstand wurde entlastet.
3. (Geldw.) durch Tilgung einer Schuld ausgleichen:
ein Konto e.
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ent|lạs|ten <sw. V.; hat [mhd. entlasten]: 1. a) die Beanspruchung einer Person od. Sache mindern: seine Eltern im Geschäft e.; dann wirst du dir halt endlich einen Mann engagieren, der dich entlastet (Danella, Hotel 42); den Verkehr, die Straßen e.; eine Umwelttechnik, die Chromsäure spart und die Umwelt entlastet (Rheinischer Merkur 2. 2. 85, 34); b) von einer seelischen Belastung befreien: sein Gewissen e.; musste er sein schlechtes Gewissen in demonstrativer Kraftanstrengung zu e. versuchen? (Hackethal, Schneide 56). 2. a) (Rechtsspr.) [teilweise] von einer zur Last gelegten Schuld befreien: den Angeklagten durch eine Aussage e.; b) (Kaufmannsspr.) jmds. Geschäftsführung nach Prüfung gutheißen: der Vorstand wurde entlastet. 3. (Geldw.) durch Tilgung einer Schuld ausgleichen: ein Konto e.
Universal-Lexikon. 2012.