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Wirtschaftsgut
Wịrt|schafts|gut, das <meist Pl.> (Wirtsch.):
1Gut, das der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dient.

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Wirtschaftsgut,
 
1) Steuerrecht: selbstständig bewertbarer Teil des Betriebsvermögens (z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge, Rechte wie Forderungen und Patente sowie andere wirtschaftliche Werte oder vermögenswerte Vorteile). Das Wirtschaftsgut entspricht insoweit dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes. Im Einkommensteuerrecht sind darüber hinaus auch Schulden (passive) Wirtschaftsgüter (Bewertung, geringwertige Wirtschaftsgüter)
 
 2) Volkswirtschaftslehre: Gut.

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Wịrt|schafts|gut, das <meist Pl.> (Wirtsch.): 1Gut, das der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dient.

Universal-Lexikon. 2012.