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Ge|bäu|de [gə'bɔy̮də], das; -s, -:größerer Bau, Bauwerk:
öffentliche Gebäude; das neue Gebäude des Theaters wird im nächsten Jahr fertiggestellt.
Syn.: ↑ Haus.
Zus.: Amtsgebäude, Bahnhofsgebäude, Bankgebäude, Bibliotheksgebäude, Eckgebäude, Fabrikgebäude, Hauptgebäude, Museumsgebäude, Nebengebäude, Parlamentsgebäude, Schulgebäude, Universitätsgebäude, Verwaltungsgebäude, Wohngebäude.
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Ge|bäu|de 〈n. 13〉
1. Bauwerk, Haus (Fabrik\Gebäude, Schul\Gebäude, Wohn\Gebäude)
2. 〈Bgb.〉 Grubenanlage
3. Körperbau eines Tieres (des Hundes, Pferdes)
5. Aufbau, etwas Zusammengefügtes
6. = Aufgesang
● das \Gebäude einer Wissenschaft 〈fig.〉; öffentliches, privates \Gebäude [→ bauen]
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1.
a) großer Bau, Bauwerk:
ein öffentliches, privates G.;
das G. des Postministeriums;
b) Gefüge, [kunstvoller] Aufbau, [kunstvoll] zusammengefügtes Ganzes:
das G. einer Wissenschaft;
ein G. von Lügen.
2. (Bergbau) Grubenanlage.
3. (Jägerspr., Pferdezucht) Körperbau, Körperform [des Hundes, Pferdes].
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Gebäude,
im baurechtlichen Sinne, wie ihn die Landesbauordnungen wiedergeben, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen. Bauliche Anlagen sind hiernach mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Im bürgerlichen Recht gelten Gebäude grundsätzlich als wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 BGB), was z. B. bedeutet, dass der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer des Gebäudes ist. Gebäude, die in Ausübung eines dinglichen Rechts (z. B. Erbbaurecht, Nießbrauch, Grunddienstbarkeit) errichtet werden, stehen im Eigentum des dinglich Berechtigten (zur Gebäudehaftung Haftpflicht).
In der DDR entstand entweder aufgrund eines dinglichen Nutzungsrechts (§§ 312 ff. ZGB) oder infolge der Errichtung von Gebäuden durch staatliche Organe oder volkseigene Betriebe auf fremdem Boden (§ 459 ZGB) vom Grundstück gesondertes Gebäudeeigentum, das fortbesteht (Art. 233 §§ 2 b, 3, 4, 8 Einführungsgesetz zum BGB). Die Anpassung des vom Grundstück unabhängigen Eigentums am Gebäude an das BGB und seine Nebengesetze mit dem Ziel der Herbeiführung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit von baulichen Anlagen und Grundstücken erfolgt nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. 9. 1994. Von den dinglichen Nutzungsrechten sind die pachtähnlichen vertraglichen Nutzungsberechtigungen nach §§ 312 ff. ZGB zu unterscheiden, auf deren Grundlage Grundstücke insbesondere zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen wurden. Diese Verträge werden aufgrund der Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. 9. 1994 (Schuldrechtsänderungsgesetz) schrittweise in das Miet- und Pachtrecht des BGB übergeleitet. Die entsprechenden Gebäude und Baulichkeiten, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind, gehören gemäß Art. 231 § 5 Einführungsgesetz zum BGB nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks. Der Eigentümer des Wochenendhauses beziehungsweise der Baulichkeit kann nach den Vorschriften über die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen (§§ 929 ff. BGB) über sein Eigentum verfügen.
Im Steuerrecht gehören Gebäude zu den abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens.
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Ge|bäu|de, das; -s, - [mhd. gebūwede, ahd. gebūwida, eigtl. = der Bau, das Bauen, zu ↑bauen]: 1. a) großer Bau, Bauwerk: ein öffentliches, privates G.; das G. des Postministeriums; Er beschäftigt sich mit der Baukunst und hat die ersten G. der neuen Fabrik selber entworfen (Chotjewitz, Friede 143); b) Gefüge, [kunstvoller] Aufbau, [kunstvoll] zusammengefügtes Ganzes: das G. einer Wissenschaft; ein G. von Lügen; Das G. der Gedanken, das ihr Gehirn errichtet hatte, nun stürzte es ein (Simmel, Stoff 545). 2. (Bergbau) Grubenanlage. 3. (Jägerspr., Pferdezucht) Körperbau, Körperform [des Hundes, Pferdes].
Universal-Lexikon. 2012.