Wis|sen|schafts|frei|heit, die <o. Pl.>:
Freiheit der Wissenschaft, Forschung u. Lehre vor staatlichen Eingriffen.
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Wissenschaftsfreiheit,
zusammenfassende Bezeichnung für die in Art. 5 Absatz 3 GG als Grundrecht gewährte, als besondere Ausprägung der Meinungs- und Gedankenfreiheit normierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre vor staatlichen Eingriffen. Die Wissenschaftsfreiheit umschließt zum einen das Recht des einzelnen Wissenschaftlers auf wissenschaftliche Betätigung, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist; zum anderen meint Wissenschaftsfreiheit auch die institutionelle Garantie der wissenschaftlichen Hochschule (Universität) und ihrer akademischen Selbstverwaltung. Obwohl die Wissenschaftsfreiheit dem Buchstaben des GG gemäß keinen Beschränkungen unterworfen ist, gilt sie nicht grenzenlos. Vielmehr hat sich auch die Wissenschaftsfreiheit in das von der Verfassung vorgegebene Wertesystem einzuordnen. Demgemäß müssen Konflikte zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer, mit Verfassungsrang bekleideter Rechtsgüter durch Verfassungsauslegung und Güterabwägung gelöst werden, wobei der Wissenschaftsfreiheit nicht schlechthin der Vorrang gebührt. Gefahr droht der Wissenschaftsfreiheit nicht nur durch eventuelle staatliche Regulierungen, sondern auch durch die expandierende Auftragsforschung.
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Wis|sen|schafts|frei|heit, die <o. Pl.>: Freiheit der Wissenschaft, Forschung u. Lehre vor staatlichen Eingriffen.
Universal-Lexikon. 2012.