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Verfassung
Status; Konstitution; Stand; Befindlichkeit; Zustand; Staatsverfassung; Grundgesetz

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Ver|fas|sung [fɛɐ̯'fasʊŋ], die; -, -en:
1. <ohne Plural> Zustand, in dem sich jmd. geistig-seelisch oder körperlich befindet:
sie traf ihn in bester gesundheitlicher Verfassung an; ich war, befand mich in guter Verfassung; er fühlte sich nicht in der Verfassung (Stimmung, Lage), das Fest mitzumachen.
Syn.: Befinden, Konstitution, Lage, Stimmung.
Zus.: Geistesverfassung, Gemütsverfassung.
2. Gesamtheit der Grundsätze, die die Form eines Staates und die Rechte und Pflichten seiner Bürger festlegen:
eine demokratische, parlamentarische Verfassung; die Verfassung tritt in, außer Kraft; die Verfassung ändern; auf die Verfassung schwören, vereidigt werden.
Syn.: Grundgesetz.

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Ver|fạs|sung 〈f. 20
1. die schriftlich fixierten Grundsätze über Form u. Aufbau eines Staates sowie seine Rechte u. Pflichten gegenüber seinen Bürgern u. umgekehrt, Grundgesetz, Verfassungsurkunde
2. Zustand, insbes. der körperl. od. seel. Zustand eines Menschen (Gemüts\Verfassung)
● die \Verfassung ändern; die \Verfassung brechen ● in ausgezeichneter, guter, schlechter \Verfassung sein; geistige, körperliche, seelische \Verfassung; ich fand ihn, die Kinder, das Haus in einer unbeschreiblichen \Verfassung vor ● aufgrund der \Verfassung haben wir das Recht dazu; gegen die \Verfassung handeln, verstoßen; ich bin nicht in der \Verfassung mitzugehen; er ist in keiner guten \Verfassung; in einer solchen \Verfassung kann er die Reise nicht durchhalten [<mhd. vervazzunge „Vertrag, Abmachung“; → verfassen] Siehe auch Info-Eintrag: Verfassung - info!

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Ver|fạs|sung , die; -, -en [mhd. vervaʒʒunge = schriftliche Darstellung, Vertrag]:
1.
a) Gesamtheit der Grundsätze, die die Form eines Staates u. die Rechte u. Pflichten seiner Bürger festlegen; Konstitution (3):
eine demokratische, parlamentarische V.;
die amerikanische V.;
die V. tritt in, außer Kraft;
die V. beraten, ändern, außer Kraft setzen;
auf die V. schwören, vereidigt werden;
b) festgelegte Grundordnung einer Gemeinschaft:
die V. der anglikanischen Kirche.
2. <o. Pl.> körperlicher, geistig-seelischer Zustand, in dem sich jmd. [augenblicklich] befindet:
seine körperliche, geistige, gesundheitliche V. lässt das nicht zu;
ich war, befand mich in guter, bester, schlechter V.;
sie war nicht in der V. (ihr Zustand ließ es nicht zu), Besuch zu empfangen.

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Verfassung,
 
Konstitution, Grundgesetz, die Grundordnung einer juristischen Person, besonders die eines Staates. Im Rechtssinn ist die Verfassung eines Staates der Inbegriff der geschriebenen oder ungeschriebenen grundlegenden Rechtssätze über Organisation und Funktionsweise der Staatsgewalt und die Rechtsstellung des Einzelnen. Geschriebene Verfassungen entstanden seit dem 18. Jahrhundert aus politischen Kämpfen als Instrument zur Begrenzung der Staatsgewalt und zur Sicherung der Grundrechte der Bürger (Verfassung von Virginia 1776, Bundesverfassung der USA 1787, französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789 und französische Verfassung 1791; bayerische Verfassung 1808; Verfassung des Deutschen Reichs 1871). Heute verfügen die meisten Staaten über eine geschriebene Verfassung, die in der Regel in einem bestimmten Verfahren zustande kommt (oft durch eine verfassunggebende Versammlung, z. B. Nationalversammlung; das GG erarbeitete der Parlamentarische Rat) und die in der Regel Vorrang vor einfachen Gesetzen und sonstigen staatlichen Akten hat und nur unter erschwerten Voraussetzungen geändert (Verfassungsänderung) werden kann. Die Verfassung westlicher Demokratien und die nach deren Vorbild erarbeiteten Verfassungen regeln im Allgemeinen die Bildung und die Befugnisse der Staatsorgane, v. a. die Aufteilung der Staatsgewalt auf Organe der Legislative, Exekutive und Judikative, gegebenenfalls die Gliederung des Staates in kleinere Einheiten, die Stellung des Militärs, Formen der Sozial- und Wirtschaftsordnung (Ehe und Familie, Arbeitsleben, Eigentum), die Aufstellung gewisser Staatsziele und die Grundrechte des Einzelnen. In einigen Staaten, etwa in Großbritannien, besteht keine geschriebene Verfassung; die Grundordnung setzt sich hier aus einzelnen besonders bedeutsamen Rechtsakten und aus anerkannten Grundsätzen zusammen.
 
Zum Teil wird zwischen Verfassung im formellen und Verfassung im materiellen Sinn unterschieden; die Verfassung im formellen Sinn ist die mit erhöhter Geltungskraft ausgestattete Verfassungsurkunde, auch wenn dort wenig bedeutsame Dinge geregelt sind; zur Verfassung im materiellen Sinn gehören auch grundlegende Gesetze, die nicht in die Verfassungsurkunde aufgenommen sind (z. B. Gerichtsverfassungsgesetz).
 
Die Verfassung verliert ihre Legitimität, wenn sie auf Dauer oder in wesentlichen Teilen den Grundüberzeugungen des Staatsvolkes widerspricht. Gegen die monarchische Souveränität und Legitimation zur Verfassungsgebung setzte sich im 18./19. Jahrhundert der Gedanke der Volkssouveränität und damit der verfassunggebenden Gewalt des Volkes und der demokratischen Legitimation der Verfassung durch. Gleichzeitig wurden damit meist feste Vorstellungen von der Begrenzung und Aufteilung der Staatsgewalt sowie der Sicherung gewisser Grundrechte der Bürger verbunden. Den sozialistischen Verfassungen liegt auf der Grundlage marxistischer Theorieelemente eine stärkere Zentralisierung und Funktionalisierung der Staatsgewalt mit Einparteienherrschaft zugrunde.
 
Kodifizierte Verfassungen entstehen im Allgemeinen in Zeiten des Umbruchs und sind Ausdruck einer bestimmten politischen Kräftekonstellation. Die Verabschiedung der Verfassung ist damit eine Festlegung der gemeinsamen, meist durch Kompromiss erreichten Basis für das zukünftige staatliche und gesellschaftliche Leben. Sie zwingt die Ausübung der Herrschaft in eine rechtliche Ordnung und soll so friedensstiftend wirken. Diese letztere Aufgabe der Verfassung kann jedoch in Spannung zu ihrer machtbegrenzenden Funktion stehen. Dadurch wird eine die Verfassungsauslegung charakterisierende Schwierigkeit erzeugt, die durch die Beschränkung der Verfassung auf grundlegende, oft wenig präzise Anordnungen verstärkt wird. Dem Gedanken der flexiblen, für Wandlungen offenen Verfassungsanwendung steht der Grundsatz der strikten Beschränkung staatlicher Gewalt gegenüber. »Flexible« Verfassungen wie die der USA haben sich in weitem Maße der richterlichen Fortbildung geöffnet, während »starre« Verfassungen wie die österreichische Verfassung Anpassungen durch das rechtsklarere Mittel der Verfassungsänderung vornehmen müssen.
 
In einem soziologisch-politischen Sinn ist die Verfassung das System der tatsächlichen Machtverhältnisse, Kräftegruppierungen und Wirkungszusammenhänge in einem Staat. Dieser Machtzustand weicht oft mehr oder weniger stark von der rechtlich normierten Ordnung ab. Es ergibt sich eine Spannung zwischen Verfassungswirklichkeit und Verfassungsrecht, aus der Verfassungsstreitigkeiten, Verfassungskonflikte, Verfassungskrisen hervorgehen können.
 
Literatur:
 
G. Jellinek: Allg. Staatslehre (31914, Nachdr. 1976);
 H. Kelsen: Allg. Staatslehre (1925, Nachdr. 1966);
 R. Smend: V. u. V.-Recht (1928);
 W. Kaegi: Die V. als rechtl. Grundordnung des Staates (Zürich 1945, Nachdr. ebd. 1971);
 E.-R. Huber: Dt. V.-Gesch. seit 1789, auf mehrere Bde. ber. (1-31969 ff.);
 
V. der kommunist. Staaten, hg. v. G. Brunner u. a. (1980);
 P. Badura: V., in: Ev. Staatslex., hg. v. R. Herzog, Bd. 2 (31987);
 Carl Schmitt: V.-Lehre (81993);
 H. Mohnhaupt u. D. Grimm: V. Zur Gesch. des Begriffs von der Antike bis zur Gegenwart (1995).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Europa im Vormärz: Um Verfassung und Nation
 

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Ver|fạs|sung, die; -, -en [mhd. vervaʒʒunge = schriftliche Darstellung, Vertrag]: 1. a) Gesamtheit der Grundsätze, die die Form eines Staates u. die Rechte u. Pflichten seiner Bürger festlegen; ↑Konstitution (3): eine demokratische, parlamentarische V.; die amerikanische V.; die Weimarer V., die V. von Weimar (die Verfassung der Weimarer Republik); die V. tritt in, außer Kraft; die V. beraten, ändern, außer Kraft setzen; ... war die Ausarbeitung einer freieren ... V. angekündigt worden (Leonhard, Revolution 13); Die Prinzipien der französischen Menschenrechtserklärung ... kehrten in den übrigen europäischen -en ... wieder (Fraenkel, Staat 125); auf die V. schwören, vereidigt werden; b) festgelegte Grundordnung einer Gemeinschaft: die V. der anglikanischen Kirche. 2. <o. Pl.> körperlicher, geistig-seelischer Zustand, in dem sich jmd. [augenblicklich] befindet: seine körperliche, geistige, gesundheitliche V. lässt das nicht zu; ... mit einer Gleichgültigkeit, die ... seine stark ramponierte seelische V. kennzeichnete (Kirst, 08/15, 856); ich war, befand mich in guter, bester, schlechter V.; er war nicht in der Verfassung (sein Zustand ließ es nicht zu), Besuch zu empfangen; Anna ist jetzt nicht in der richtigen V., mit einer unangenehmen Überraschung fertig zu werden (Fallada, Jeder 82); Ü ... die Räume ..., und zwar in der V., in der sie sich bei unserem Abschied befanden (Dönhoff, Ostpreußen 203); Das Wollkleid war auch an den Knien in ehrbarer V. (Kronauer, Bogenschütze 363).

Universal-Lexikon. 2012.