Abwehranspruch,
lateinisch Ạctio negatoria, Recht: Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung, z. B. Eigentumsverletzung (§ 1004 BGB) oder Schädigung sonstiger gesetzlich geschützter Rechtsgüter (Patent, Gewerbebetrieb, Ehre); setzt kein Verschulden des Störers voraus. Der Abwehranspruch kann mittels einer Abwehrklage durchgesetzt werden (Unterlassung, Folgenbeseitigung).
Universal-Lexikon. 2012.