1. <tr.; hat in schuldhafter Weise bewirken, die Schuld für etwas tragen:
den Unfall hatte er verschuldet; sie hat ihr Unglück selbst verschuldet.
Syn.: schuld sein an, schuldig sein an, verantwortlich sein für, ↑ verursachen.
2.
a) <itr.; ist in Schulden geraten:
durch seinen Lebensstil wird er immer mehr verschulden; eine hoch verschuldete Firma.
b) <+ sich> Schulden machen:
für den Hausbau habe ich mich hoch verschulden müssen.
* * *
ver|schụl|den 〈V.〉
I 〈V. intr.; ist〉 in Schulden geraten ● (über und über) verschuldet sein stark mit Schulden belastet sein
II 〈V. refl.; hat〉 sich \verschulden Schulden machen ● er hat sich für dieses Auto hoch verschuldet
III 〈V. tr.; hat〉 etwas \verschulden ein Übel verursachen, daran schuld sein ● das hat er alles selbst verschuldet; einen Unfall, ein Unglück \verschulden; es geschah ohne mein Verschulden daran habe ich keine Schuld
* * *
ver|schụl|den <sw. V.> [mhd. verschulden, ahd. farskuldan]:
1. <hat> die Schuld für etw. tragen:
einen Unfall, den Tod der Ehefrau v.;
sie hat ihr Unglück selbst verschuldet;
(Sport:) einen Freistoß v.;
<subst.:> das ist durch [mein] eigenes, ohne mein Verschulden passiert;
sie trifft kein Verschulden.
2.
a) <ist> in Schulden geraten:
durch einen aufwendigen Lebensstil v.;
<meist im 2. Part.:> eine völlig, bis über die Ohren verschuldete Firma;
an jmdn., bei einer Bank verschuldet sein;
sich für den Bau eines Hauses v.;
sich langfristig zu ungünstigen Zinsen v. müssen.
* * *
Verschulden,
im bürgerlichen Haftungsrecht im Sinne von »Vertretenmüssen« die Verantwortlichkeit, die jemanden trifft, der vorsätzlich (in Fällen besonderer Motivation »mit Absicht«) oder fahrlässig schädliche Folgen herbeigeführt hat. Für eine Haftung aus Verschulden ist stets die Schuldfähigkeit erforderlich. Verschulden ist regelmäßig die Voraussetzung dafür, dass die Folgen dem Handelnden rechtlich zugerechnet werden (§ 276 BGB), sodass er ersatzpflichtig wird; dies gilt v. a. bei unerlaubten Handlungen; im Vertrag haftet der Schuldner immer für schuldhafte Vertragsverletzung (positive Vertragsverletzung). Jedoch gibt es auch Ersatzpflichten ohne Verschulden. Von Mitverschulden spricht man, wenn der Verletzte selbst den Schaden durch sein vorwerfbares Verhalten mitverursacht hat. In diesem Fall mindert sich in der Regel die Ersatzpflicht des Schädigers (§ 254 BGB). Zum Verschulden bei Vertragsverhandlungen: culpa in contrahendo (Culpa); Haftung für fremdes Verschulden Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe. Zum strafrechtlichen Verschulden Schuld 2).
* * *
ver|schụl|den <sw. V.> [mhd. verschulden, ahd. farskuldan]: 1. die Schuld für etw. tragen <hat>: einen Unfall v.; sie hat ihr Unglück selbst verschuldet; Wie hieß der Mann, der deines Vaters Tod verschuldete? (Böll, Haus 119); (Sport:) Unsicher wirkte anfangs sogar die Hertha-Mannschaft, die überflüssige Eckbälle verschuldete (Kicker 6, 1982, 45); Schumacher hätte durch leichtsinniges Herauslaufen fast ein Tor verschuldet (Kicker 6, 1982, 33); <subst.:> das ist durch [mein] eigenes, ohne mein Verschulden passiert; sie trifft kein V. 2. a) in Schulden geraten <ist>: durch seinen aufwendigen Lebensstil ist er immer mehr verschuldet; <meist im 2. Part.:> eine völlig, bis über die Ohren verschuldete Firma; an jmdn., bei einer Bank verschuldet sein; b) <v. + sich> Schulden machen <hat>: für den Bau deines Hauses hast du dich hoch v. müssen; Wer Geld braucht, muss sich jetzt langfristig zu den heute günstigen Zinsen v. (Hörzu 44, 1975, 101).
Universal-Lexikon. 2012.