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Annahmezwang
Annahmezwang,
 
Verpflichtung eines Gläubigers, bestimmte Zahlungsmittel als Leistung des Schuldners anzunehmen. Ein Annahmezwang besteht in der Regel unbeschränkt nur für Banknoten (unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel, § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) und in beschränktem Umfang für Münzen (beschränktes gesetzliches Zahlungsmittel, §§ 2, 3 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen).

Universal-Lexikon. 2012.