Betriebsübergang,
die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Betriebes oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber (Eigentümer, Pächter). Nach § 613 a BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der bisherige Inhaber haftet daneben grundsätzlich als Gesamtschuldner für bestehende Verbindlichkeiten weiter. Der Betriebsübergang bildet keinen Kündigungsgrund. In den neuen Bundesländern gelten die Maßgaben des Art. 232 § 5 Einführungsgesetz zum BGB.
Universal-Lexikon. 2012.