Dreimonats|einrede,
Recht des Erben, der noch nicht unbeschränkt haftet, während der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern (§ 2 014 BGB; Erbrecht).
Universal-Lexikon. 2012.
Universal-Lexikon. 2012.