Elternrente,
1) Leistung der Unfallversicherung an Eltern und andere Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern eines infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Verstorbenen, wenn dieser sie aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hatte oder zum Unterhalt verpflichtet war (§ 596 RVO, ab 1. 1. 1997 § 69 SGB VII); 2) nach dem Bundesversorgungsgesetz Leistung an die Eltern (und gleichgestellte Verwandte) des an den Folgen einer Schädigung Verstorbenen, wenn diese erwerbsunfähig im Sinne des Sozialgesetzbuches VI (Erwerbsunfähigkeit) sind oder aus anderen zwingenden Gründen keine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben können oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Universal-Lexikon. 2012.