Flüchtlingshilfegesetz,
Bundesgesetz vom 15. 7. 1965 in der Fassung vom 15. 5. 1971, nach dem an deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz in der DDR oder Berlin (Ost) hatten und die vor dem 1. 7. 1990 in das (alte) Bundesgebiet gezogen sind und sich ständig dort aufhalten, bestimmte Leistungen gewährt werden (ursprünglich Einrichtungshilfe, Eingliederungs- und Aufbaudarlehen, laufende Beihilfe; seit Aufhebung der entsprechenden Vorschriften durch Gesetz vom 24. 7. 1992 Beihilfe zum Lebensunterhalt bei Existenzverlust oder Erwerbsunfähigkeit).
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Flụ̈cht|lings|hil|fe|ge|setz, das: Gesetz, das die Flüchtlingshilfe regelt.
Universal-Lexikon. 2012.