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Er|wẹrbs|un|fä|hig|keit 〈f. 20; unz.〉 Unfähigkeit, sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen
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Er|wẹrbs|un|fä|hig|keit, die:
Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit.
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Erwerbsunfähigkeit,
früher Invalidität, in der gesetzlichen Rentenversicherung eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente. Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. 12. 2000 ersetzte die Berufsunfähigkeits- und die Erwerbsunfähigkeitsrente (bei Rentenbeginn ab 2001) durch eine zweistufige Rente wegen Erwerbsminderung. Erwerbsunfähigkeit lag nach dem früheren Recht vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Einkünfte von mehr als 630 DM durch die Erwerbstätigkeit zu erzielen.
Im österreichischen Recht gelten in der Pensionsversicherung der Arbeiter dem früheren deutschen Recht ähnliche Bestimmungen und Voraussetzungen für den Erhalt einer Invaliditätspension. Invalidität ist aber schon dann gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen auf weniger als die Hälfte eines vergleichbaren gesunden Versicherten herabgesunken ist.
Im schweizerischen Recht wird aufgrund des zu Art. 34quater Bundesverfassung erlassenen Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. 6. 1959 eine Invalidenrente gewährt, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 % voraussichtlich bleibend oder längere Zeit dauernd erwerbsunfähig geworden ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 66 % besteht Anspruch auf ½ - Rente, über 66 % auf eine volle Rente.
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Er|wẹrbs|un|fä|hig|keit, die: Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit.
Universal-Lexikon. 2012.