Gesamtbetriebsrat,
gesetzlich vorgeschriebener Unternehmensbetriebsrat (Betriebsrat), sofern mehrere Betriebsräte in einem Unternehmen existieren (§§ 47 ff. Betriebsverfassungsgesetz). Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die das Unternehmen als die übergeordnete Einheit oder mehrere seiner Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Ob sich die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in ihm zustehenden Angelegenheiten auch auf Betriebe ohne Betriebsrat erstreckt, ist strittig. Die nur dem (Einzel-)Betriebsrat zustehenden Mitbestimmungsrechte kann der Gesamtbetriebsrat in einem Betrieb ohne Betriebsrat nicht wahrnehmen. Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. Seine Mitglieder werden durch die Betriebsräte entsandt.
Universal-Lexikon. 2012.