Großer Senat,
besonderer Spruchkörper bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes (nicht beim Bundesverfassungsgericht), um innerhalb des jeweiligen Gerichts eine unterschiedliche Rechtsprechung der einzelnen Senate zu vermeiden. Es besteht die gesetzliche Pflicht des zur Entscheidung berufenen Senats, in einer Rechtssache den Großen Senat anzurufen, wenn er von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Beim Bundesgerichtshof bestehen je ein Großer Senat für Zivil- und für Strafsachen sowie die Vereinigten Großen Senate.
Universal-Lexikon. 2012.