Haager Landkriegsordnung,
Abkürzung HLKO, die »Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs«, auf die sich 44 auf der zweiten Haager Friedenskonferenz vertretene Staaten am 18. 10. 1907 im IV. Haager Abkommen einigten. Die Anwendbarkeit der HLKO war von Anfang an auf die Fälle beschränkt, in denen alle Krieg Führenden auch Vertragsparteien des Abkommens sind. Dadurch entfiel die Verbindlichkeit der HLKO in zahlreichen Kriegen. Der materiellrechtliche Teil ist nicht im Abkommen selbst, sondern in einer Anlage hierzu enthalten. Die HLKO definiert den Begriff des Krieg Führenden. Ihr liegt die Unterscheidung zwischen der bewaffneten Macht und der Zivilbevölkerung zugrunde. Innerhalb der bewaffneten Macht unterscheidet sie zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten. Beide haben den Anspruch, im Falle der Gefangennahme als Kriegsgefangene behandelt zu werden (Guerilla). Ein großer Teil des aus 56 Art. bestehenden Vertragswerks betrifft die Behandlung der Kriegsgefangenen. Diese »sollen mit Menschlichkeit behandelt« und »nach dem Friedensschlusse binnen kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden«. Nur sieben Artikel betreffen Kampfmittel und Kampfmethoden, darunter das Verbot der Verwendung von Giftgasen und das Verbot der Beschießung unverteidigter Städte, Dörfer und Wohnstätten. Grundregel bei der Ausübung militärischer Gewalt auf besetztem Gebiet ist die Pflicht der Besatzungsmacht, »das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze«. Ferner bekräftigte die HLKO die Unantastbarkeit des Privateigentums, den Schutz der Ehre, des Lebens und der Rechte der Bürger (Art. 46). Bezüglich des öffentlichen Eigentums ist die Besatzungsmacht nur Verwalter und Nutznießer (Art. 55). Diese Grundregeln gelten noch heute. Sie werden ergänzt durch die vier Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 mit den dazugehörigen zwei Zusatzprotokollen von 1977. (humanitäres Völkerrecht)
Universal-Lexikon. 2012.