höhere Gewalt,
lateinisch Vis maior, im Schuldrecht ein von außen einwirkendes, nicht beeinflussbares und auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, z. B. Sturm, Erdbeben, Blitzschlag. Höhere Gewalt kann ein Grund sein, für übernommene Haftungsrisiken nicht einstehen zu müssen, ausdrücklich z. B. in § 701 BGB (Gastwirtshaftung) geregelt. In ähnlicher Weise kann höhere Gewalt auch im Verfahrensrecht, z. B. bei Fristwahrungen, berücksichtigt werden.
Universal-Lexikon. 2012.