Inquisitionsprozess,
Form des Strafverfahrens, bei der der Richter ohne öffentliche oder private Klage von Amts wegen die Spuren und Beweise eines Verbrechens ermittelt. Dieses in Deutschland in vergangenen Jahrhunderten vorherrschende Verfahren drängt den Richter in die Rolle des Strafverfolgers und erschwert ihm so eine objektive Würdigung seiner eigenen Ermittlungen. Daher wurde der Inquisitionsprozess im 19. Jahrhundert durch den heutigen Anklageprozess ersetzt, der die Strafverfolgungs- und die Urteilstätigkeit auf zwei verschiedene Behörden (Staatsanwaltschaft und Gericht) verteilt. Doch gilt in der Hauptverhandlung des deutschen Strafprozesses noch heute das Inquisitionsprinzip.
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In|qui|si|ti|ons|pro|zess, der (hist.): 1. von der ↑Inquisition (1) durchgeführter Strafprozess. 2. (in Deutschland bis ins 19. Jh. übliche) gerichtliche Eröffnung u. Durchführung eines Strafprozesses aufgrund der Inquisitionsmaxime.
Universal-Lexikon. 2012.