Ius
[lateinisch »Recht«] das, -, Jus, römisch-rechtlicher Ausdruck für Recht, von der lateinischen Gelehrtensprache in vielerlei Zusammensetzungen in das deutsche und kirchliche Recht übernommen. - Ius aequum, auf Treu und Glauben beruhendes Recht. - Ius armorum, Recht, ein Heer halten zu dürfen. - Ius civile, römisches Bürgerrecht. - Ius cogens, zwingendes Recht, das eine abweichende Regelung durch Vereinbarung der Beteiligten nicht zulässt. - Ius dispositivum, nachgiebiges Recht. - Ius gentium, Völkerrecht. - Ius privatum, Privatrecht. - Ius publicum, öffentliches Recht. - Ius circa sacra, Ius in sacra, im früheren Staatskirchenrecht vom »Staat beanspruchte Rechte gegenüber den Kirchen«. - Ius divinum, göttliches Recht. - Ius reformandi, das im Augsburger Religionsfrieden 1555 festgelegte Recht der Reichsstände, in ihren Territorien die Glaubensform zu bestimmen (cuius regio eius religio). - Ius canonicum, kanonisches Recht. - Ius ecclesiasticum, Kirchenrecht. - Ius utrumque, »die beiden Rechte« (das römische und das kanonische Recht, gemeines Recht).
Universal-Lexikon. 2012.