Kern|energierisikenversicherung,
Nuklearversicherung, Versicherung zur Deckung von Personen- und Sachschäden aufgrund von Radioaktivität. Die Kernenergierisikenversicherung im engeren Sinn betrifft die Risiken des Brennstoffzyklus zur Erzeugung von Atomstrom. Risiken, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in kleinen Mengen ergeben, z. B. für medizinische Zwecke, werden im Rahmen der konventionellen Versicherungen gedeckt. Kernenergierisiken sind versicherungstechnisch schwer zu handhaben, da die Häufigkeiten für den Eintritt von Schäden gering sind, während die Schadenspotenziale von außergewöhnlicher Höhe sein können, was Kalkulationsprobleme bei der Prämienberechnung und Kapazitätsprobleme bei den Deckungszusagen mit sich bringt. Die Versicherungswirtschaft der westlichen Industrieländer versucht, diesen Problemen durch Poolbildungen - der deutsche Pool ist die Deutsche Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft (DKVG) - auf nationaler Ebene zu begegnen. Pools sind Mitversicherungsgemeinschaften von Erst- und Rückversicherungsunternehmen zur gemeinsamen Versicherungsschutzgewährung. Die jeweils selbstständigen nationalen Pools gewähren sich durch Rückversicherungsverträge gegenseitig Deckung zur Kapazitätsausweitung, zur Risikoverteilung auf möglichst viele Versicherer und zum Erfahrungsaustausch. Die Kernenergierisikenversicherung bietet Haftpflichtversicherungsschutz für Schäden aus der persönlichen Haftung des Anlagenbetreibers (§ 13 Atomgesetz) und Sachversicherungsschutz für die Kernanlage bezüglich Kernenergie- und Feuerschäden einschließlich der gegebenenfalls erheblichen Entseuchungskosten. Die Haftung für Nuklearschäden richtet sich in Deutschland nach dem Atomgesetz, dessen Grundlage das Pariser Atomhaftungs-Übereinkommen ist, dem 16 westliche Industrieländer angehören. Mit der Wiener Atomhaftungskonvention existiert ein weiterer Haftungsverbund vornehmlich der afrikanischen, asiatischen und lateinamerikanischen Staaten. (Kernenergierecht)
Universal-Lexikon. 2012.