Landesverfassung,
die Verfassung des einzelnen Bundeslandes. Nach Art. 28 GG müssen alle Länder eine Landesverfassung haben, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats entspricht, um so die Homogenität der verfassungsrechtlichen Strukturen in Bund und Ländern zu sichern.
In Österreich dürfen die Landesverfassungen gemäß dem Prinzip der relativen Verfassungsautonomie der Länder alle Regelungen treffen, durch die der an sich enge Rahmen der Bundesverfassung nicht berührt wird (Art. 99 Absatz 1 Bundesverfassung-Gesetz).
F. Koja: Das Verfassungsrecht der österr. Bundesländer (Wien 21988);
H. von Mangoldt: Die Verfassungen der neuen Bundesländer (1993);
Verfassungen der dt. Bundesländer, hg. v. C. Pestalozza (Neuausg. 1995).
Universal-Lexikon. 2012.