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Luftraumgliederung
Luftraumgliederung,
 
gesetzlich geregelte Gliederung des Luftraumes eines Staates zur Ordnung des Flugbetriebs. (Flugsicherung).
 
Der gesamte Luftraum ist in Fluginformationsgebiete und obere Fluginformationsgebiete aufgegliedert. Die Fluginformationsgebiete reichen von Grund bis Flugfläche 245 (rd. 7 500 m Höhe), die oberen Fluginformationsgebiete von Flugfläche 245 bis unbegrenzt nach oben.
 
Innerhalb der Fluginformationsgebiete findet eine weitere Unterteilung in kontrollierten und unkontrollierten Luftraum statt. Der kontrollierte Luftraum, der zur Durchführung des Flugverkehrskontrolldienstes eingerichtet ist, beginnt generell in einer Höhe von 2 500 Fuß (rd. 760 m) über Grund. Im Bereich kontrollierter Flughäfen ist dieser Luftraum zum Schutz des nach Instrumentenflugregeln an- und abfliegenden Verkehrs auf 1 000 Fuß (rd. 300 m) beziehungsweise 1 700 Fuß (rd. 520 m) über Grund abgesenkt. Zum Schutz des Flugplatzverkehrs sind um die Flughäfen Kontrollzonen eingerichtet, die von Grund bis in den kontrollierten Luftraum reichen. Der kontrollierte Luftraum ist nach oben unbegrenzt und wird bis Flugfläche 245 als unterer Luftraum und darüber als oberer Luftraum bezeichnet.
 
Der unkontrollierte Luftraum reicht von der Erdoberfläche bis zur jeweiligen Untergrenze des kontrollierten Luftraums, Kontrollzonen ausgenommen. Im unkontrollierten Luftraum wird nur ein Fluginformationsdienst angeboten.
 
Für bestimmte Teilbereiche des Luftraums sind aus Sicherheitsgründen Nutzungsbeschränkungen festgelegt. So werden für miltärische Zwecke Flugbeschränkungsgebiete eingerichtet, die nur unter bestimmten Bedingungen durchflogen werden dürfen.

Universal-Lexikon. 2012.