Mess- und Marktsachen,
Zivilprozesssachen aus den auf Messen und Märkten (Ausnahme: Jahr- und Wochenmärkte) geschlossenen Handelsgeschäften. Für sie gilt ein beschleunigtes Verfahren (§§ 217, 274 ZPO) sowie die besondere Zuständigkeit des Gerichtes des Mess- oder Marktortes (§ 30 ZPO).
Universal-Lexikon. 2012.