mildernde Umstände,
die besonderen tatsächlichen Verhältnisse eines Straffalles, die die Tat als so abweichend von den normalerweise vorkommenden Fällen erscheinen lassen, dass die regelmäßige Strafe als zu streng angesehen werden muss (z. B. häusliches Milieu, Reue, Geständnis, Provokation). Das deutsche StGB sieht in verschiedenen gesetzlich bestimmten Fällen bei dem Vorliegen von mildernden Umständen eine geringere Strafe vor; der Milderungsmaßstab ist § 49 StGB zu entnehmen. - Das österreichische StGB (§ 34) zählt 18 nicht abschließende »besondere Milderungsgründe« auf, die bei der Strafzumessung nach § 32 StGB gegen die Erschwerungsgründe abzuwägen sind; in besonders gelagerten Fällen kommt darüber hinaus eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 41 StGB in Betracht. - Das StGB der Schweiz nennt in Art. 64 neun mildernde Umstände.
Universal-Lexikon. 2012.