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Strafzumessung
Straf|zu|mes|sung 〈f. 20das Festsetzen der Strafe, des Strafmaßes, nach Ermessen des Richters

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Straf|zu|mes|sung, die (Rechtsspr.):
Festsetzung des Strafmaßes.

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Strafzumessung,
 
die durch das Gericht im Einzelfall erfolgende Festsetzung der (Kriminal-)Strafe. Nach § 46 StGB ist die Schuld (Strafrecht) des Täters Grundlage für die Strafzumessung; die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. Außerdem werden bei der Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände in Betracht gezogen: die Beweggründe und die Ziele des Täters; die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille; das Maß der Pflichtwidrigkeit; die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat; das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wieder gutzumachen, sowie sein Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Schadenswiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich).
 
Das Verhältnis von Schuld und Prävention bei der Strafzumessung wird von der Rechtsprechung nach der »Spielraum- oder Rahmentheorie« bestimmt. Danach entspricht der Schuld keine feste Strafgröße, sondern nur ein Rahmen, der von der schon angemessenen bis zur noch angemessenen Strafe reicht. Innerhalb dieses Spielraums entscheiden präventive Gründe über die festzusetzende Strafe. Einigkeit besteht darüber, dass die Strafe das Maß der Schuld nicht überschreiten darf. Ob der durch die Schuldstrafe festgelegte Rahmen unterschritten werden darf - etwa um dem Täter einen entsozialisierenden Freiheitsentzug zu ersparen - ist umstritten, wird aber in der Theorie im Gegensatz zur Rechtsprechung meist angenommen.
 
Literatur:
 
F. Exner: Über Gerechtigkeit im Strafmaß (Wien 1920);
 F. Pallin: Die S. in rechtl. Sicht (Wien 1982);
 M. Maeck: Opfer u. S. (1983);
 A. Montenbruck: Strafrahmen u. S. (1983);
 F. Streng: S. u. relative Gerechtigkeit (1984);
 K. Hart-Hönig: Gerechte u. zweckmäßige S. (1992);
 G. Schäfer: Praxis der S. (21995);
 B. Götting: Gesetzl. Strafrahmen u. S.-Praxis (1997).

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Straf|zu|mes|sung, die (Rechtsspr.): Festsetzung des Strafmaßes.

Universal-Lexikon. 2012.