Nach|tragsanklage,
im Strafprozess die (auch mündlich mögliche) Anklageerweiterung in der Hauptverhandlung auf weiter bekannt werdende Straftaten des Angeklagten (§ 266 StPO). Eine Nachtragsanklage ist nur mit Zustimmung des Angeklagten zulässig; verweigert er sie, so müssen die weiteren Straftaten in einem anderen Verfahren angeklagt werden.
Universal-Lexikon. 2012.