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Nachtragsanklage
Nach|tragsanklage,
 
im Strafprozess die (auch mündlich mögliche) Anklageerweiterung in der Hauptverhandlung auf weiter bekannt werdende Straftaten des Angeklagten (§ 266 StPO). Eine Nachtragsanklage ist nur mit Zustimmung des Angeklagten zulässig; verweigert er sie, so müssen die weiteren Straftaten in einem anderen Verfahren angeklagt werden.

Universal-Lexikon. 2012.