öffentliche Ämter,
Ämter, deren Träger Organe der Staatsgewalt sind, z. B. Richter, Polizeibeamte, (teilweise) Notare. Gemäß Art. 33 Absatz 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Inhaber öffentlicher Ämter müssen unter Umständen stärkere Beeinträchtigungen ihrer Berufsfreiheit hinnehmen als Privatpersonen.
Universal-Lexikon. 2012.