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Staatsgewalt
Obrigkeit; Exekutive; Regierung; Verwaltung

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Staats|ge|walt 〈f. 20; unz.〉 Gesamtheit der Rechte eines Staates u. der Mittel zu ihrer Verwirklichung; Sy Staatshoheit

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Staats|ge|walt, die:
a) <o. Pl.> Herrschaftsgewalt des Staates:
der Monarch übt die gesamte S. aus;
b) <Pl. selten> auf einen bestimmten Bereich beschränkte Gewalt (1) des Staates:
die richterliche S. (Judikative);
die gesetzgebende S. (Legislative);
die vollziehende S. (Exekutive);
c) <o. Pl.> Exekutive; Polizei als ausführendes Organ der Exekutive:
Widerstand gegen die S.

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Staatsgewalt,
 
Herrschaftsmacht des Staates über sein Gebiet und die auf ihm befindlichen Personen (Gebietshoheit) sowie über die eigenen Staatsangehörigen (Personalhoheit). Die Staatsgewalt ist wesentliches Merkmal des Staates. Mit der Ausübung der Staatsgewalt verbindet sich das staatliche Gewaltmonopol. Nach außen ist die Staatsgewalt durch das Völkerrecht oder internationale Verträge, nach innen durch die Grundrechte der Staatsbürger begrenzt. Durch die Gewaltentrennung wird die Staatsgewalt auf verschiedene Organe (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung) verteilt. (Souveränität)
 

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Staats|ge|walt, die: a) <o. Pl.> Herrschaftsgewalt des Staates: ... steht den Monarchen die Ausübung der gesamten S. zu (Fraenkel, Staat 318); b) <Pl. selten> auf einen bestimmten Bereich beschränkte ↑Gewalt (1) des Staates: die klassischen -en (Bild. Kunst III, 44); die richterliche S. (Judikative); die gesetzgebende S. (Legislative); die vollziehende S. (Exekutive); c) <o. Pl.> Exekutive; Polizei als ausführendes Organ der Exekutive: ich kriege eine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung und Widerstand gegen die S. (Kinski, Erdbeermund 180).

Universal-Lexikon. 2012.