Ọrderpapiere,
Wertpapiere, die zwar eine bestimmte, namentlich bezeichnete Person als berechtigt benennen, aber durch Indossament an eine andere Person übertragen werden können (indossable Papiere). Durch Indossament und Übereignung des Papiers wird das in ihm verbriefte Recht übertragen. Orderpapiere kraft Gesetzes (geborene Orderpapiere) sind Wechsel, Scheck, Namensaktie und der Namensanteilschein bei Kapitalanlagegesellschaften. Bei Wechsel und Scheck kann der Aussteller das Indossieren durch negative Orderklausel (»nicht an Order«) verbieten. Der Scheck kann durch die (in der Praxis übliche) Klausel »oder an Überbringer« auch als Inhaberpapier ausgestaltet werden. Die gekorenen Orderpapiere werden durch positive Orderklausel (z. B. »an Herrn X oder dessen Order«) zu Orderpapieren gemacht. Gekorene Orderpapiere sind die handelsrechtlichen Orderpapiere des § 363 HGB: kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine, Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung derartiger Urkunden ermächtigten Lagerhalter und Transportversicherungspolicen.
Universal-Lexikon. 2012.