Austausch; Übergang; Wandel; Wandlung; Transition; Umbruch; Zu- und Abgang; Fluktuation; Trassierung; Ziehung; Tratte
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Wech|sel ['vɛksl̩], der; -s, -:1. <ohne Plural>
a) [(nach gewissen Gesetzen) öfter oder immer wieder vor sich gehende] Veränderung in bestimmten Erscheinungen, Dingen, Geschehnissen o. Ä.:
ein rascher, dauernder Wechsel; der Wechsel der Gezeiten; es trat ein entscheidender Wechsel ein; alles ist dem Wechsel unterworfen.
Zus.: Jahreswechsel, Temperaturwechsel, Wetterwechsel, Witterungswechsel.
b) das Wechseln:
der Wechsel der Reifen, des Motoröls; der Wechsel des Arbeitsplatzes, des Wohnsitzes; der Wechsel von einem Betrieb zu einem andern.
Zus.: Berufswechsel, Gesinnungswechsel, Klimawechsel, Ölwechsel, Ortswechsel, Programmwechsel, Reifenwechsel, Richtungswechsel, Schulwechsel, Seitenwechsel, Taktwechsel, Tapetenwechsel, Themawechsel, Wohnungswechsel.
c) das Auswechseln:
der Wechsel eines oder mehrerer Spieler; der Wechsel der Pferde; einen Wechsel im Regierungskabinett vornehmen.
Syn.: ↑ Austausch.
Zus.: Personalwechsel, Regierungswechsel, Spielerwechsel.
2. schriftliche Verpflichtung zur Zahlung in einem bestimmten Zeitraum:
mit einem Wechsel bezahlen.
Syn.: ↑ Scheck.
Zus.: Blankowechsel.
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Wẹch|sel 〈[ -ks-]〉
I 〈m. 5〉
1. das Wechseln, Änderung, Veränderung (Mond\Wechsel, Stimm\Wechsel, Stellungs\Wechsel)
2. Tausch, Umtausch, Austausch (Geld\Wechsel, Personal\Wechsel, Pferde\Wechsel, Wohnungs\Wechsel)
3. 〈Wirtsch.〉 schriftliche Verpflichtung zur Zahlung einer Summe an den Inhaber der Urkunde
4. 〈Jägerspr.〉 regelmäßig begangener Pfad des Hochwildes; Sy Wildwechsel
● \Wechsel der Jahreszeiten; \Wechsel (in) der Regierung ● einen \Wechsel akzeptieren, ausstellen, diskontieren, girieren 〈Wirtsch.〉; einen \Wechsel einlösen, fälschen 〈Wirtsch.〉; hier hat der Bär, Hirsch seinen \Wechsel 〈Jägerspr.〉; einen \Wechsel herbeiführen, vornehmen ● gezogener \Wechsel Zahlungsauftrag des Ausstellers an einen andern für einen Dritten ● einen \Wechsel auf jmdn. ausstellen, ziehen; in buntem \Wechsel
II 〈n. 13; unz.; umg.〉 Kleidungs-, Wäschestück zum Wechseln ● mehrere Paar Strümpfe einpacken, damit man einen \Wechsel hat
[<mhd. wehsel <ahd. wehsal „Tausch, Austausch, Handel, Geld“ (eigtl. „das Weichen, Platzmachen“)]
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Wẹch|sel, der; -s, - [mhd. wehsel, ahd. wehsal, verw. mit ↑ 2weichen, eigtl. = das Weichen, Platzmachen]:
1. <Pl. selten>
a) [(nach gewissen Gesetzen) öfter od. immer wieder vor sich gehende] Veränderung in bestimmten Erscheinungen, Dingen, Geschehnissen o. Ä.:
ein rascher, dauernder W.;
der W. der Gezeiten, der Jahreszeiten, des Tempos, der Szene, des Wetters, von Tag und Nacht, von Hell und Dunkel;
es trat ein entscheidender W. ein;
den W. (die Abwechslung) lieben;
alles ist dem W. unterworfen;
etw. vollzieht sich in schnellem W.;
die Darbietungen folgten einander in buntem/(seltener:) im bunten W. (in bunter Aufeinanderfolge);
b) das Wechseln:
der W. der Reifen, der Filmspule, der Wäsche, des Motoröls;
der W. des Arbeitsplatzes, der Schule, der Konfession, des Wohnsitzes, der Fahrspur;
der W. von einem Betrieb zum andern, [aus der Opposition] in die Regierung;
seit seinem W. [von Ulm] nach Erfurt;
c) (bes. Ballspiele) das Auswechseln:
der W. eines oder mehrerer Spieler;
der W. der Pferde;
einen W. (Austausch) im Regierungskabinett vornehmen;
d) (bes. Staffellauf) Stabwechsel;
e) (Literaturwiss.) (im Minnesang) Kombination von Strophen, in denen je eine männliche u. eine weibliche Person im Wechsel übereinander sprechen.
2. [gek. aus ↑ Wechselbrief] (Bankw.) Papier (schuldrechtliches Wertpapier), in dem der Aussteller sich selbst od. einen Dritten zur Zahlung einer bestimmten Summe in einem bestimmten Zeitraum verpflichtet:
ein ungedeckter W.;
ein gezogener W. (ein Wechsel, der auf einen Dritten ausgestellt ist);
der W. ist fällig, verfällt;
der W. ist geplatzt, ging zu Protest;
einen W. ausstellen, unterschreiben, akzeptieren, diskontieren, präsentieren, prolongieren, protestieren, querschreiben, auf jmdn. ziehen;
etw. auf W. kaufen;
mit [einem] W. bezahlen.
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I Wechsel,
1) Bautechnik: Wechselbalken, ein mit beiden Enden in anderen Balken verzapfter Querbalken, der als Auflager für solche Balken dient, die wegen Aussparungen in der Balkenlage für Treppenöffnungen, Schornsteine u. a. nicht bis zu den Tragmauern durchlaufen können (Auswechslung).
2) Jägersprache: von Schalenwild und Großraubwild benutzter Pfad; bei Hase und Fuchs der »Pass«.
3) Literatur: im deutschen Minnesang Kombination einer Frauenstrophe und einer Mannesstrophe, wobei die Rollenfiguren nicht miteinander sprechen, sondern ihre Gefühle und Gedanken monologisch äußern. Die zweistrophige Grundform kann durch weitere Strophen angereichert werden, auch durch Anrede einer dritten Person, z. B. eines Boten.
4) Recht: in bestimmter Form abgefasste Urkunde, in der die unbedingte Verpflichtung verbrieft ist, an den berechtigten Inhaber eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen. Der Wechsel ist ein Wertpapier. Die darin übernommene Zahlungspflicht ist selbstständig, d. h. von ihrem Entstehungsgrund (z. B. einem Kauf) unabhängig (Abstraktheit des Wechsels). Der Wechselschuldner haftet streng nur nach Maßgabe des Urkundentextes. Einreden aus dem der Wechselbegebung zugrunde liegenden Geschäft kann er seinem unmittelbaren Vertragspartner stets, einem dritten Erwerber des Wechsels dagegen nur dann entgegensetzen, wenn dieser ihn in Schädigungsabsicht erworben hat. Auf diese Weise wird die im Wechsel verkörperte Zahlungsverpflichtung verdinglicht und der Wechsel zum Umlauf geeignet.
Das Wechselrecht zeichnet sich durch Formenstrenge aus. In Deutschland ist es im Wechselgesetz vom 21. 6. 1933 geregelt, das auf dem einheitlichen Genfer Wechselgesetz beruht. Unterschieden werden darin zwei Arten des Wechsels. Der handelsübliche gezogene Wechsel (Tratte) muss folgende Förmlichkeiten enthalten: 1) die Wechselklausel, nämlich die ausdrücklich im Text enthaltene Bezeichnung als Wechsel; 2) die unbedingte Anweisung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme (Wechselsumme); die häufig noch verwendete Valutaklausel »Wert erhalten« stellt keinen Hinweis auf eine Bedingung dar und ist wechselrechtlich belanglos; 3) die namentliche Angabe dessen, der zahlen soll (Bezogener); dies kann auch der Aussteller selbst (trassiert-eigener Wechsel) und sogar eine fingierte Person sein (Kellerwechsel); ohne Bedeutung ist jedoch die Rechnungsklausel »auf Rechnung von X« (Kommissionswechsel); der Dritte (X) wird dadurch nicht wechselmäßig verpflichtet; 4) die Benennung dessen, an den oder dessen Order die Wechselsumme gezahlt werden soll (Wechselnehmer, Remittent); der Aussteller kann sich auch selbst benennen (Wechsel an eigene Order); 5) die Angabe der Verfallzeit: Sie kann auf einen bestimmten Tag (Tagwechsel), auf eine bestimmte Zeitspanne nach Ausstellung (Datowechsel), auf eine bestimmte Frist nach Vorlegung (Nachsichtwechsel) lauten oder die Zahlung bei Vorlegung anordnen (Sichtwechsel); fehlt die Angabe, so ist der Wechsel Sichtwechsel; 6) die Angabe des Zahlungsortes; ohne diese Angabe ist der Wechsel an dem Ort, der beim Bezogenen angegeben ist, zahlbar; ist dieser von seinem Wohnort verschieden, heißt der Wechsel Domizilwechsel, ist er mit dem Ausstellungsort identisch, Platzwechsel, fallen Ausstellungs- und Zahlungsort auseinander, spricht man vom Distanzwechsel; der Wechsel kann auch bei einem Dritten, meist einer Bank, zahlbar gestellt werden (Zahlstellenwechsel); 7) Datum und Ort der Ausstellung; mangels Angabe des Ausstellungsortes ist der beim Aussteller angegebene Ort maßgeblich; auch vordatierte Wechsel sind gültig; 8) die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers.
Der gezogene Wechsel ist eine Sonderform der Anweisung: Der Aussteller weist den Bezogenen an, an den Remittenten (oder dessen Order) zu leisten. Beim selten gebrauchten eigenen Wechsel (Solawechsel) verpflichtet sich dagegen der Aussteller selbst zur Zahlung der Wechselsumme; er ist eine besondere Art des Schuldversprechens und bedarf bis auf die Benennung des Bezogenen derselben Förmlichkeiten wie die Tratte. Fehlt der Urkunde einer der erforderlichen Bestandteile, ist der Wechsel ungültig. Ein zunächst bewusst unvollständig gelassener Wechsel (Blankowechsel) erlangt jedoch nach Vervollständigung rückwirkende Gültigkeit. Der Wechsel kann in mehrfacher Ausfertigung ausgestellt werden; die einzelnen Stücke heißen Prima-, Sekunda- usw. Wechsel, die nur gemeinsam den einheitlichen Wechsel bilden. Der Aussteller haftet sowohl für die Annahme als auch für die Zahlung des Wechsels durch den Bezogenen; die Haftung für die Annahme kann er ausschließen (Angstklausel). Der Bezogene wird erst mit Erklärung der Annahme (Akzept) des Wechsels wechselrechtlich dazu verpflichtet, als Hauptschuldner die Wechselsumme am Verfalltag zu bezahlen. Das Akzept ist auf den Wechsel zu setzen; die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite der Urkunde reicht aus. Eine Pflicht des Wechselnehmers, den Wechsel dem Bezogenen zur Annahme vorzulegen, besteht grundsätzlich nicht; sie kann allerdings vom Aussteller und jedem Indossanten vorgeschrieben, vom Aussteller auch untersagt werden.
Der Wechsel ist ein geborenes Orderpapier; auch ohne die Orderklausel wird er durch Indossament sowie Übereignung der Wechselurkunde übertragen. Hiermit gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den Erwerber (Indossatar) über. Einwendungen des Wechselschuldners gegenüber dem vorigen Inhaber (Indossanten) werden abgeschnitten, soweit sie nicht aus der Urkunde ersichtlich sind; das gilt nicht, wenn der Indossatar bewusst zum Nachteil des Wechselschuldners, also mit Schädigungsabsicht handelt. Der Indossant haftet dem Erwerber für Annahme und Zahlung des Wechsels, falls er nicht seine Haftung ausschließt (meist mit dem Vermerk »ohne Obligo«). Untersagt er die Weiterindossierung (Rektaklausel), so haftet er nur seinem unmittelbaren Indossatar, nicht aber dessen Nachmännern. Das auf den Wechsel gesetzte und unterschriebene Indossament kann den Indossatar namentlich bezeichnen (Voll- oder Namensindossament). Fehlt diese Benennung (Blankoindossament), kann der Wechsel auch ohne Indossierung an einen Erwerber weitergegeben werden; er hat dann die Funktion eines Inhaberpapiers. Beim Rückindossament wird der Wechsel an einen bereits aus dem Wechsel Verpflichteten übertragen. Das Vollmachtsindossament berechtigt nur zur Einziehung der Wechselsumme. Einwendungen des Wechselschuldners gegen den Indossanten bleiben bestehen; beim Pfandindossament hingegen werden sie abgeschnitten. Setzt der Aussteller auf den Wechsel die negative Orderklausel »nicht an Order« (Rektawechsel), so kann er nur durch normale Abtretung übertragen werden. Der Wechsel ist am Fälligkeitstag oder an den beiden folgenden Werktagen dem Bezogenen oder der im Wechsel genannten Zahlstelle zur Zahlung vorzulegen, muss jedoch nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde eingelöst werden. Wird der Wechsel nicht bezahlt, kann der berechtigte Wechselinhaber Rückgriff gegen Aussteller und Indossanten und die übrigen Wechselverpflichteten (Wechselbürge, Ehrenzahler) nehmen, wenn die Zahlungsverweigerung rechtzeitig, an einem der beiden auf den Fälligkeitstag folgenden Werktage, durch Protest festgestellt ist. Durch einen Vermerk im Wechsel (»ohne Protest, ohne Kosten«) kann der Protest allerdings vom Aussteller wie auch von den Indossanten erlassen werden. Die Versäumung der Frist zum Protest führt zum Verlust des Rückgriffsanspruches, der Zahlungsanspruch gegen den Akzeptanten bleibt auch ohne Protest erhalten. Die Wechselverpflichteten haften dem Wechselgläubiger als Gesamtschuldner. Er kann nach Wahl seine Vormänner entweder der Reihe nach (Staffelregress, Staffelrückgriff) oder außer der Reihe (Sprungregress) sowie mehrere oder gar alle zusammen in Anspruch nehmen. Hierzu muss er binnen vier Tagen nach Protesterhebung seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von der Zahlungsverweigerung benachrichtigen (Notanzeige, Notifikation). Der Vormann hat die Nachricht an seinen jeweiligen Vormann weiterzugeben. Bei schuldhafter Säumnis ist der dadurch entstandene Schaden bis zur Höhe der Wechselsumme zu ersetzen. Der Regresspflichtige hat die Wechselsumme, Zinsen von 2 % über dem Diskontsatz der Bundesbank, mindestens aber 6 % seit Verfall des Wechsels, die Kosten des Protestes und der Benachrichtigung sowie eine Provision von 1/3 % der Wechselsumme zu bezahlen (Rückgriffssumme). Bei Zahlung kann er Aushändigung des protestierten Wechsels und eine quittierte Rechnung (Rückrechnung) über die Rückgriffssumme verlangen (Wechselrücklauf), dann bei seinen Vormännern jeweils selbst Regress nehmen (Remboursregress); Zinsen und Provision werden dann von der Rückgriffssumme berechnet. Rückgriff ist außer mangels Zahlung auch bereits bei Weigerung des Bezogenen, den Wechsel zu akzeptieren, sowie bei Vermögensverfall des Hauptschuldners möglich. (Revalierungsanspruch)
Ansprüche aus dem Wechsel können im Wechselprozess, einem beschleunigten Verfahren, verfolgt werden (§§ 602 ff., 592 ff. ZPO, Urkundenprozess). Es gelten kürzere Einlassungs- und Ladungsfristen. Persönliche Einwendungen des Wechselschuldners werden hier nicht beachtet. Ist der Wechsel abhanden gekommen oder vernichtet worden, kann er im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Das Ausschlussurteil stellt die Person des Berechtigten fest und tritt an die Stelle der Urkunde. Der Inhalt des Wechsels muss auf andere Weise nachgewiesen werden. Zahlungsansprüche des Wechselinhabers gegen den Akzeptanten verjähren nach drei Jahren ab dem Verfalltag, gegen Indossanten und Aussteller nach einem Jahr ab dem Tag des rechtzeitigen Wechselprotestes.
Wirtschaftliche Bedeutung:
Im Wirtschaftsverkehr hat der Wechsel grundsätzlich eine Zahlungs-, Kredit- und Sicherungsfunktion, wobei Erstere rückläufig ist (die Zahlungsfunktion hat weitgehend der Scheck übernommen) und der Gebrauch als kurzfristiges Kreditschöpfungs- beziehungsweise Refinanzierungsmittel im Vordergrund steht. Der Waren- oder Handelswechsel wird zur Bezahlung von Warenumsatzgeschäften ausgestellt und dient dem Warenkredit. Der Käufer akzeptiert einen erst in ein bis drei Monaten fälligen Wechsel, den der Lieferant weiterübertragen oder einer Bank zum Diskont anbieten kann. Wegen der Möglichkeit, sich durch Einreichung von Wechseln bei der Bundesbank (später trotz Fortfall des Rediskontkredits auch bei der Europäischen Zentralbank, allerdings mit gewissen Modifikationen) zu refinanzieren, stellt der Wechseldiskontkredit eine besonders günstige Finanzierungsform dar. Nur der Kapitalaufbringung dient der Finanz- oder Kreditwechsel; ihm liegt keine Forderung aus Handelsgeschäften zugrunde. Die wirtschaftlich gesunde Form dieser Wechselart ist das Bankakzept; hier verpflichtet sich die Bank, den von ihrem Kunden auf sie gezogenen Wechsel zu akzeptieren. Gefährlich ist dagegen das Gefälligkeitsakzept, bei dem ein kreditwürdiger Privatmann gegen das Versprechen des Ausstellers, die entsprechende Summe bei Fälligkeit bereitzuhalten, gefälligkeitshalber dessen Wechsel akzeptiert. Wegen Betruges strafbar machen sich der Aussteller von (auf eine fingierte Person gezogenen und unter deren Namen angenommenen) Kellerwechsel und meist auch der Aussteller von Reitwechsel, bei dem Personen zum Zweck der Diskontierung gegenseitig Wechsel auf sich ziehen (Wechselreiterei). Ein Kautions- oder Depotwechsel wird einem Kreditgeber sicherheitshalber für den Fall gegeben, dass der Kreditbetrag nicht rechtzeitig beglichen wird.
Der Wechsel hat sich im Laufe von Jahrhunderten zunächst aus kaufmännischer Übung zu seiner heutigen gesetzlichen Gestalt entwickelt. Er entstand im Oberitalien des 12. Jahrhunderts als schriftlich erteiltes Versprechen eines Geldwechslers, einen bei ihm in heimischer Währung eingezahlten Geldbetrag an einem anderen Ort in dortiger Währung selbst oder durch einen Geschäftsfreund auszuzahlen. Seit dem 13. Jahrhundert wurde er zur Zahlungsanweisung an den an fremdem Ort residierenden Geschäftspartner, für deren Erfüllung der Aussteller selbst einzustehen hatte. In beiden Formen diente der Wechsel der bargeldlosen Geldübertragung an fremdem Platz. Besonders auf den großen Messen der Champagne und von Lyon wurden diese Zahlungen dann von den Bankiers abgerechnet. Zum Umlauf und damit zum Kreditpapier wurde der Wechsel erst mit Zulassung des Indossaments seit dem 16. Jahrhundert Aus dieser Zeit stammen auch die ersten, allerdings nur lokalen gesetzlichen Regelungen. Umfassendere Reglementierung brachten erst die »Ordonnance du commerce« von 1673 für Frankreich, die 1807 durch den »Code de commerce« ersetzt wurde, sowie das »Preußische Allgemeine Landrecht« von 1794. Ein einheitliches deutsches Wechselrecht entstand mit der von der Frankfurter Nationalversammlung am 27. 11. 1848 als Reichsgesetz veröffentlichten und dann in allen deutschen Ländern als Landesgesetz übernommenen »Allgemeinen Deutschen Wechselordnung«. 1871 wurde sie Reichsgesetz. Nach Vorarbeiten zweier Weltwechselrechtskonferenzen in Den Haag 1910 und 1912 wurde auf der 3. Konferenz 1930 in Genf ein einheitliches Wechselgesetz beschlossen, dessen Regelung mit Ausnahme des angloamerikanischen Rechtskreises von den meisten Ländern unterzeichnet wurde. Das geltende deutsche Wechselgesetz von 1933 entspricht dieser Regelung ebenso wie das österreichische Wechselgesetz vom 16. 2. 1955 und das in den Art. 990 ff. OR geregelte schweizerische Wechselrecht.
L. Lotter: Das engl. W.- u. Scheckrecht (1979);
Wechsel-Ges. u. Scheck-Ges., hg. v. H. Pimmer (Wien 91992);
P. Bülow: W.-Ges., Scheck-Ges., Allg. Geschäftsbedingungen (21995);
K.-H. Jung: Der W. (31998).
II
Wechsel,
waldreicher Gebirgsrücken der östlichen Zentralalpen, an der steirisch-niederösterreichischen Grenze südöstlich des Semmering, im Hochwechsel 1 743 m über dem Meeresspiegel; Forstwirtschaft, Fremdenverkehr (Ausflugsgebiet für die Bevölkerung von Wien).
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Wẹch|sel, der; -s, - [mhd. wehsel, ahd. wehsal, verw. mit 2↑weichen, eigtl. = das Weichen, Platzmachen; 2: gek. aus ↑Wechselbrief]: 1. <Pl. selten> a) [(nach gewissen Gesetzen) öfter od. immer wieder vor sich gehende] Veränderung in bestimmten Erscheinungen, Dingen, Geschehnissen o. Ä.: ein rascher, dauernder W.; der W. der Ereignisse, der Gezeiten, der Jahreszeiten, des Tempos, der Szene, des Wetters, von Tag und Nacht, von Hell und Dunkel; es trat ein entscheidender W. ein; ... derart, dass der jähe W. seiner Laune für alle Mitbewohner das täglich zu kostende Brot wurde (R. Walser, Gehülfe 140); den W. (die Abwechslung) lieben; Man versteht darunter den W. zwischen Pfeiler und Säule (Bild. Kunst III, 19); alles ist dem W. unterworfen; etw. vollzieht sich in schnellem W.; Später nehmen zwei Hirten ... Aufstellung und singen im W. (abwechselnd; Chotjewitz, Friede 193); die Darbietungen folgten einander in buntem/(seltener:) im bunten W. (in bunter Aufeinanderfolge); die Geschichte der westlichen Welt mit ihrem stürmischen W. von Grauen und Freude, Verbrechen und Heiligkeit (Thieß, Reich 638); b) das Wechseln: der W. der Reifen, der Filmspule, der Wäsche, des Motoröls; der W. des Arbeitsplatzes, der Schule, der Konfession, des Wohnsitzes, der Fahrspur; der W. von einem Betrieb zum andern, [aus der Opposition] in die Regierung; Halten Sie ... einen W. des Berufs, auch einen W. des Partners für wünschenswert? (Schreiber, Krise 91); beim W. (bes. Ballspiele; Seitenwechsel) stand es 1 : 0; seit seinem W. [von Ulm] nach Erfurt; c) (bes. Ballspiele) das Auswechseln: der W. eines od. mehrerer Spieler; der W. der Pferde; fliegender W. (Eishockey, Handball; Wechsel der Spieler, während das Spiel weiterläuft); einen W. (Austausch) im Regierungskabinett vornehmen; d) (bes. Staffellauf) Stabwechsel; e) (Literaturw.) (im Minnesang) Kombination von Strophen, in denen je eine männliche u. eine weibliche Person im Wechsel übereinander sprechen. 2. a) (Bankw.) Papier (schuldrechtliches Wertpapier), in dem der Aussteller sich selbst od. einen Dritten zur Zahlung einer bestimmten Summe in einem bestimmten Zeitraum verpflichtet: ein ungedeckter W.; ein gezogener (auf einen Dritten ausgestellter) W.; der W. ist fällig, verfällt; der W. ist geplatzt, ging zu Protest; einen W. ausstellen, unterschreiben, akzeptieren, diskontieren, präsentieren, prolongieren, protestieren, querschreiben, auf jmdn. ziehen; etw. auf W. kaufen; mit [einem] W. bezahlen; Ü Wir stellen uns ständig riesige W. auf die Zukunft aus (erwarten alles von der Zukunft; Gruhl, Planet 137); b) kurz für ↑Monatswechsel: Von Jahr zu Jahr wird es deutlicher: Es ist ein Leben gegen Thomas Mann, doch dank des monatlichen, nicht eben karg bemessenen -s ist es ein Leben im Wohlstand (Reich-Ranicki, Th. Mann 230). 3. kurz für ↑Wildwechsel: Vom W. her bellte heiser der Bock (Steimann, Aperwind 44).
Universal-Lexikon. 2012.