Partei kraft Amtes,
im Zivilprozess eine Partei, der diese Stellung aufgrund eines ihr übertragenen Amtes zugewiesen ist (so die »Amtstheorie«), das die Wahrung fremder Rechte zum Gegenstand hat. Die Partei kraft Amtes nimmt das von ihr verwaltete fremde Recht in eigenem Namen wahr, doch treffen die Entscheidungswirkungen den eigentlichen Rechtsträger. Als Partei kraft Amtes werden angesehen: Konkursverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Zwangsverwalter.
Universal-Lexikon. 2012.