Parteivernehmung,
Beweismittel des Zivilprozesses, bei dem eine Partei wie ein Zeuge vernommen wird (§§ 445-455 ZPO). Die Parteivernehmung ist nur zulässig, wenn ein Beweis noch nicht vollständig erbracht ist und andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Der Beweisgegner kann auf Antrag der beweisbelasteten Partei, diese selbst nur bei entsprechender Vereinbarung vernommen werden. Eine Parteivernehmung von Amts wegen ist nur zulässig, wenn bereits zum Teil Beweis erbracht ist. Anstelle einer prozessunfähigen Partei ist grundsätzlich der gesetzliche Vertreter zu vernehmen. Es besteht keine Pflicht, der Parteivernehmung nachzukommen. Verweigerung und Inhalt der Parteivernehmung unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung; dabei ist Beeidigung stets nur bei einer Partei möglich. Keine Parteivernehmung ist die Anhörung einer Partei. Der Parteivernehmung entspricht in anderen Verfahrensordnungen (z. B. § 98 Verwaltungsgerichtsordnung) die Beteiligtenvernehmung. Entsprechendes (besonders hinsichtlich der Aussagepflicht) gilt in Österreich. Die Parteivernehmung (zum Teil auch Parteieinvernahme genannt) ist in der Schweiz ähnlich wie in Deutschland geregelt, soweit sie vom kantonalen Prozessrecht zugelassen ist.
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Par|tei|ver|neh|mung, die (Rechtsspr.): Vernehmung einer ↑Partei (2) in einem Rechtsstreit.
Universal-Lexikon. 2012.