Akademik

Verfügung
Verordnung; Dienstvorschrift; Gesetz; Reglement; Vorschrift; Order (Militär); Regel; Richtlinie; Dekret; Kodex; Gebot; Edikt; Codex; Erlass

* * *

Ver|fü|gung [fɛɐ̯'fy:gʊŋ], die; -, -en:
1. [behördliche od. gerichtliche] Anordnung:
eine amtliche, einstweilige Verfügung.
2. etwas zur Verfügung haben: über etwas verfügen können:
sie hat im Monat 500 Euro zur [freien] Verfügung;
[jmdm.] etwas zur Verfügung stellen: geben, sodass andere es nutzen können:
ich stelle dir mein Auto zur Verfügung;
zur Verfügung stehen: bereitstehen:
sie steht für dieses Amt zur Verfügung.

* * *

Ver|fü|gung 〈f. 20
I 〈unz.〉 Erlaubnis, Möglichkeit, über etwas bestimmen, etwas benutzen zu können ● wir haben nicht genügend Arbeitskräfte zur \Verfügung; ich halte mich zu Ihrer \Verfügung zur Hilfe, zu Diensten bereit; ich stehe Ihnen jederzeit gern zur \Verfügung ich helfe Ihnen jederzeit gern; sich jmdm. zur \Verfügung stellen sich jmdm. zur Hilfe anbieten; jmdm. etwas zur \Verfügung stellen jmdm. etwas zum beliebigen Verwenden überlassen; die Bilder wurden freundlicherweise von Herrn Böckmann zur \Verfügung gestellt (Vermerk in Büchern, auf Ausstellungen u. Ä.)
II 〈zählb.〉 Anordnung, Bestimmung, Vorschrift ● weitere \Verfügungen abwarten; es besteht eine \Verfügung, dass ...; eine \Verfügung erlassen; weitere \Verfügungen treffen Weiteres anordnen; einstweilige \Verfügung 〈Rechtsw.〉; letztwillige \Verfügung testamentarische Anordnung

* * *

Ver|fu|gung, die; -, -en (Bauw.):
1. das Verfugen.
2. verfugte Ritze o. Ä.

* * *

Verfügung
 
[mittelhochdeutsch vervüegen »passen«, auch »veranlassen«],
 
 1) allgemein: eine anordnende Bestimmung.
 
 2) Recht: 1) im Privatrecht ein Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist, ein bestehendes Recht unmittelbar zu übertragen, zu belasten, inhaltlich zu ändern oder aufzuheben. Im Unterschied zum Verpflichtungsgeschäft wird durch das Verfügungsgeschäft also unmittelbar auf den Bestand des Rechtes eingewirkt. Die durch Übertragung eines Rechts vorgenommene Verfügung wird auch Veräußerung genannt. Zur Verfügung von Todes wegen Testament, Erbvertrag. 2) Im Prozessrecht eine Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den ersuchten/beauftragten Richter, die nicht in Form eines Urteils oder Beschlusses ergeht. Sie ist meist prozessleitender Art oder von rein interner Bedeutung; anders zum Teil in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einstweilige Verfügung). 3) Im Verwaltungsrecht ein Verwaltungs-Akt, der ein Gebot oder Verbot enthält, einschließlich der zur Durchsetzung zu ergreifenden Zwangsmaßnahmen. Mitunter bereitet die wegen des Rechtsschutzes bedeutsame Abgrenzung der Allgemeinverfügung (Verwaltungsakt) von der abstrakten Rechtsnorm erhebliche Schwierigkeiten.
 
In Österreich zählen Verfügungen zu den Bescheiden. »Straf-V.« sind Bescheide, die nach einem abgekürzten Verfahren auf der Grundlage des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (§§ 47 ff.) ergehen. - In der Schweiz gilt als Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Die die Verfügung betreffenden Verfahrensgrundsätze der Bundesverwaltungsbehörden sind im Bundesgesetz über das Verwaltungs-Verfahren vom 20. 12. 1968 enthalten.

* * *

Ver|fu|gung, die; -, -en (Bauw.): 1. das Verfugen. 2. verfugte Ritze o. Ä.

Universal-Lexikon. 2012.