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Freispruch
Schulderlass

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Frei|spruch 〈m. 1ugerichtl. Feststellung der Unschuld des Angeklagten

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Frei|spruch, der:
gerichtliches Urteil, das einen Angeklagten freispricht:
auf F. plädieren.

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Freispruch,
 
im Strafprozess, Disziplinar- und Ehrengerichtsverfahren die gerichtliche Feststellung, dass der Angeklagte unschuldig oder der Tat nicht überführt ist. Die Urteilsformel gibt keinen Aufschluss darüber, ob Freispruch »mangels Beweises« oder »wegen erwiesener Unschuld« erfolgte. Jedoch müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Bei allseitigem Rechtsmittelverzicht können die Urteilsgründe verkürzt werden (§ 267 Absatz 5 StPO). Die Verfahrenskosten trägt beim Freispruch stets die Staatskasse (§ 467 StPO). - Ähnliche Regelungen gibt es in Österreich (§§ 259, 390 StPO) und in der Schweiz (Art. 179 Gesetz über die Bundesstrafrechtspflege).

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Frei|spruch, der: gerichtliches Urteil, das einen Angeklagten freispricht: auf F. erkennen; die drei Verteidiger, die für den Angeklagten auf F. plädierten (MM 28./29. 7. 73, 31).

Universal-Lexikon. 2012.