Reichshofrat,
seit 1498/1527 eines der beiden höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich; es wurde als Gegengewicht zum Reichskammergericht geschaffen und war für die habsburgischen Erblande und das Reichsgebiet zuständig. Der Reichshofrat nahm auch Regierungsaufgaben wahr, bildete aber seit der Reichshofratsordnung von 1559 mehr und mehr ein Justizkollegium. An seiner Spitze stand der Kaiser, an dessen Stelle der Reichshofratspräsident. Sachlich war er zuständig für Reichslehnssachen, Kriminal- und Zivilsachen gegen Reichsunmittelbare, Streitigkeiten über kaiserliches Reservatrechte und Privilegien, italienische Angelegenheiten.
Universal-Lexikon. 2012.