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Schiffsvermessung
Schiffsvermessung,
 
bei Seeschiffen der zivilen Schifffahrt die amtliche Feststellung ihrer Größe (Brutto- und Nettoraumgehalt) als Grundlage für Abgaben und Gebühren aller Art. Hierüber wird ein internationaler Schiffsmessbrief erteilt. Früher richtete sich die Schiffsvermessung nach dem internationalen Abkommen von Oslo (1947), dem die Bundesrepublik Deutschland 1957 beitrat. Vermessungseinheit war die Registertonne, die im Schiffsmessbrief niedergelegte amtliche Vermessung wurde in Brutto- (BRT) und Nettoregistertonnen (NRT) angegeben. Nach dem internationalen Schiffsvermessungsabkommen von London (23. 6. 1969 wird das bisherige Schiffsvermessungssystem ersetzt durch die Raumzahl, die Angaben erfolgen in Brutto- (BRZ) und Nettoraumzahl (NRZ). Die neue Vermessungsvorschrift ist auf alle nach dem 18. 7. 1982 auf Kiel gelegten Schiffe anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt bereits betriebene Schiffe wurden bis zum 18. 7. 1994, im Falle eines zwischenzeitlichen Umbaus sofort danach mit dem neuen Schiffsmessbrief ausgestattet.
 
Das neue Übereinkommen soll eine gerechtere Schiffsvermessung ermöglichen: Das alte System wies zahlreiche Lücken auf, sodass z. B. in den Hauptabmessungen (Länge, Breite, Seitenhöhe) gleiche Schiffe unterschiedliche Vermessungsergebnisse haben konnten, weil sie als Volldecker oder als Freidecker vermessen waren. Auch soll die Nutzbarkeit eines Schiffs besser ausgedrückt werden, Schiffe mit großer Seitenhöhe im Verhältnis zum Tiefgang - also mit großem Freibord - sollen begünstigt werden. Suez- und Panamakanalbehörden fordern Vermessung nach eigenen Vorschriften. Zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg. - Für Binnenschiffe Schiffseichung.

Universal-Lexikon. 2012.