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Den|tịst 〈m. 16; früher〉 Zahntechniker mit Fachschulausbildung, der in begrenztem Umfang die Zahnheilkunde ausüben darf (1952 in den Zahnärztestand übergeführt, seither keine Dentistenausbildung mehr) [zu lat. dens „Zahn“]
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Zahnarzt ohne Hochschulprüfung.
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Dentịst
[lateinisch] der, -en/-en, bis 1952 gültige Berufsbezeichnung für Zahnbehandler, die nicht als Zahnarzt approbiert waren. Nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Bundesrepublik Deutschland vom 31. 3. 1952 konnten Dentisten die Bestallung als Zahnarzt nach erfolgreicher Teilnahme an einem Fortbildungskurs über Mund- und Kieferkrankheiten sowie Arzneimittellehre erwerben.
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Universal-Lexikon. 2012.