Ständiger Ausschuss,
öffentliches Recht: 1) der nach dem früheren Art. 45 GG zu bildende Bundestagsausschuss, der die Rechte des Bundestags gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hatte. Durch GG-Änderung vom 23. 8. 1976 ist bestimmt worden, dass die Wahlperiode des Bundestags erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestags endet (Art. 39 Absatz 1 GG), sodass der Ständige Ausschuss überflüssig wurde. Einige Landesverfassungen kennen ähnliche Ausschüsse (z. B. »Hauptausschuss«, Art. 40 Verfassung von Nordrhein-Westfalen). 2) Teilweise werden als Ständiger Ausschuss auch Ausschüsse in der Verwaltung bezeichnet, die auf Dauer oder auf längere Zeit eingesetzt sind und bestimmte Aufgaben ohne besondere Einzelaufträge erfüllen.
Universal-Lexikon. 2012.