Stimmrechtsbeschränkung,
Aktienrecht: Begrenzung der Abstimmungsbefugnis der Aktionäre, die mehrere Aktien derselben Gesellschaft besitzen, durch satzungsmäßige Festlegung eines Höchststimmrechts. Der Aktionär hat dann entweder nur eine bestimmte Höchstzahl von Stimmen, oder die Aktien gewähren Stimmrechte nur bis zu einem bestimmten Nennbetrag; Abstufungen sind möglich. Die Stimmrechtsbeschränkung kann nachträglich durch Satzungsänderung eingeführt werden, jedoch nicht gegen den Willen eines Aktionärs, der bereits über eine Sperrminorität verfügt. Die Stimmrechtsbeschränkung schützt Kleinaktionäre, kann aber auch der Abwehr einer Überfremdung der AG durch ausländisches Kapital dienen. In jedem Fall wird durch die Stimmrechtsbeschränkung die Position des gegenwärtig amtierenden Vorstands gestärkt und die Attraktivität der Aktie für solche Erwerber, die an einem beherrschenden Einfluss interessiert sind, verringert. Rechtspolitisch ist daher das Institut der Stimmrechtsbeschränkung umstritten.
Universal-Lexikon. 2012.