Verkehrs|einrichtungen,
bauliche und sonstige technische Ergänzungen von Verkehrswegen, die neben Verkehrszeichen und Markierungen dem Ordnen, Leiten und Sichern des Verkehrs dienen. Amtliche Verkehrseinrichtungen im Straßenverkehr, die den allgemeinen Verkehrsregeln vorgehen, sind gemäß § 43 StVO Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. Hinzu kommen nichtpolizeiliche Verkehrseinrichtungen wie Verkehrsteiler, Aufpflasterungen, Poller.
Universal-Lexikon. 2012.